Steuerbereinigungsgesetz

Mit Grundstück verspekuliert – was nun?

12.11.2009
Die rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinne ist eventuell verfassungswidrig.

Das Finanzgericht Münster hält die für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 1998 geltende Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999 für verfassungswidrig.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den am 01.10..2009 veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17. August 2009, Az.: 10 K 3918/05 E.

Das Gericht hat daher durch diesen Beschluss das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der die Rückwirkung vorsehenden Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, so Passau.

Im Streitfall hatte der Kläger im März 1998 ein unbebautes Grundstück gekauft und mit der Errichtung eines Hauses begonnen. Er verkaufte beides mit Vertrag vom 1. Februar 1999. Das Haus wurde allerdings erst im Mai 1999 fertiggestellt.

Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. In die Ermittlung des sog. Spekulationsgewinns ist ein Gebäude, das auf dem zunächst unbebaut erworbenen Grundstück errichtet worden ist, einzubeziehen und zwar selbst dann, wenn es im Zeitpunkt des Verkaufs noch gar nicht fertiggestellt ist. Im Streitfall ergäbe sich durch die Einbeziehung des vom Kläger errichteten, beim Verkauf allerdings noch nicht fertiggestellten Gebäudes ein deutlich höherer Gewinn als ohne Berücksichtigung des Gebäudes.

Im Februar 1999 - d.h. im Zeitpunkt des Verkaufes - galt allerdings § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes vom 24. März 1999. Diese Regelung sah die Einbeziehung der Wertschöpfung aus dem innerhalb der Spekulationsfrist errichteten Gebäude in den steuerpflichtigen Gewinn nur für den Fall vor, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung bereits fertiggestellt war.

Der 10. Senat hält die rückwirkende Änderung der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig, betont Passau.

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