Abschreibungen und Zinsen

Mit Immobilieninvestitionen Steuern sparen?

29.11.2010
Für vermietete Wohnungen und Häuser können Werbungskosten geltend gemacht werden. Tipps von SH+C.

"Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten und niedrige Zinsen machen Immobilien als Anlageobjekt nach wie vor interessant", sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Neben Abschreibungen und Zinsen können auch noch weitere Werbungskosten für vermietete Wohnungen und Häuser steuermindernd geltend gemacht werden.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von vermieteten Immobilien werden grundsätzlich auf 50 Jahre verteilt beziehungsweise mit zwei Prozent pro Jahr abgeschrieben. Für vor 1925 errichtete Gebäude beträgt der Abschreibungssatz jährlich 2,5 Prozent. Die Kosten für den Grund und Boden sind allerdings nicht abschreibungsfähig und aus einem Gesamtkaufpreis herauszurechnen. Mit dem Gebäude können auch die anteiligen Erwerbsnebenkosten wie die Notar- und Grundbuchkosten, die Grunderwerbsteuer sowie etwaige Maklergebühren abgeschrieben werden.

"Deutlich höhere Abschreibungen sind mit Denkmalschutzimmobilien möglich", erläutert Steuerexperte Winkler. Bei anerkannten Baudenkmälern oder Gebäuden in ausgewiesenen Sanierungsgebieten, können von den aufgewendeten Sanierungskosten in den ersten acht Jahren jeweils neun Prozent und in den darauffolgenden vier Jahren jeweils sieben Prozent steuermindernd geltend gemacht werden. Die Altbausubstanz solcher Immobilien wird mit der Normalabschreibung von zwei Prozent oder 2,5 Prozent abgeschrieben.

Werden nach dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie zunächst umfangreiche Renovierungen und Modernisierungen getätigt, sind die dafür anfallenden Kosten steuerlich absetzbar. Für einen sofortigen Abzug als Werbungskosten ist allerdings Voraussetzung, dass sich weder Standard noch Nutzfläche der Immobilie erhöhen. Zu diesen Aufwendungen gehören beispielsweise ein neuer Außenanstrich, die Reparatur der Heizungsanlage oder eine Treppenhausrenovierung. Sofern eine Erweiterung der Nutzfläche oder eine Standarderhöhung eintritt, sind die Kosten auf die steuerliche Nutzungsdauer zu verteilen und nur jährlich mit zwei beziehungsweise 2,5 Prozent abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Herstellungsaufwand pro Baumaßnahme im Kalenderjahr 4.000 Euro nicht übersteigt.

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