Mitarbeitende Familienangehörige: Arbeitnehmer oder Unternehmer?

31.10.2005
In vielen Unternehmen arbeiten Familienangehörige als offenbar sozialversicherungspflichtige und steuerlich anerkannte Angestellte mit. Tatsächlich liegen aber häufig (nicht erkannte) sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse vor.

Die Ausgangslage
In vielen Unternehmen arbeiten Familienangehörige als offenbar sozialversicherungspflichtige und steuerlich anerkannte Angestellte mit. Tatsächlich liegen aber häufig (nicht erkannte) sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse vor.
Die Folge dieser sozialrechtlichen Fehlbeurteilung ist, dass trotz geleisteter Beiträge für die Betroffenen keine Ansprüche auf entsprechende sozialversicherungsrechtliche Leistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld bestehen. Verlangen die Betroffenen dann die Erstattung der eingezahlten Beiträge, verweigern die Sozialversicherungsträger dies oftmals mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Verjährung.
Für die Betroffenen besteht aber dennoch häufig die Chance, sich sämtliche bereits eingezahlten Beiträge zurückzuholen.

Die falsche Hoffnung einer sozialen Absicherung
Beitragszahlungen an Versicherungsträger bedeuten nicht zwangsläufig, dass entsprechende Versicherungsansprüche wie insbesondere Arbeitslosengeld begründet werden.
So wird im Fall einer Insolvenz in der Regel davon ausgegangen, dass ein mitarbeitender Familienangehöriger, der mit dem Unternehmer bzw. Geschäftsführer des Unternehmens verwandt ist, nicht der Versicherungspflicht unterliegt.

Wenn dann der Betroffene zumindest die Rückerstattung der geleisteten Beiträge verlangt, wehrt der Versicherungsträger dies häufig mit dem Argument „Verjährung“ ab, auch wenn dies nicht immer zutrifft bzw. verjährungsunterbrechende Aspekte außer Acht gelassen werden.

Der mitarbeitende Familienangehörige in steuerrechtlicher Sicht
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind Mitunternehmer diejenigen, die "Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können" (BFH, Beschluss vom 03.05.1993, GrS 3/92 (V), BStBl II 1993, 616).

Die Einordnung in die Kategorie "Mitunternehmer“ setzt demnach voraus, dass der mitarbeitende Familienangehörige einen gewissen Einfluss auf das Unternehmen hat bzw. am Erfolg oder Misserfolg der Firma beteiligt ist.
Dies gilt regelmäßig für die Gesellschafter der Unternehmensformen der GmbH, KG, OHG oder GbR.

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