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Mitarbeiter scheidet aus – Foto muss weg

30.11.2012

Praxistipp

Unternehmen, die über ähnliche Internetpräsenzen verfügen, sollten in ihrer Organisation des Trennungsmanagements die Bereinigung des Internetauftrittes als einen zu erledigenden Punkt aufnehmen. Geschieht dies nicht, droht gerade in den Fällen, in denen der Mitarbeiter nicht freiwillig aus dem Unternehmen ausscheidet, eine juristische Auseinandersetzung, die mit vermeidbaren Kosten verbunden sein kann.

Der ausgeschiedene Mitarbeiter kann das Unternehmen mit anwaltlichem Schreiben und unter kurzer Fristsetzung auffordern, die Daten zu entfernen. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann der ausgeschiedene Mitarbeiter den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Dieser kann stattgegeben werden, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter Gründe vortragen kann, die den Fall als dringend erscheinen lassen. Solche Gründe können etwa das Entstehen von Wettbewerbsnachteilen sein. Die Gerichts- und Anwaltskosten hat dann das Unternehmen zu tragen.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Schwachhauser Heerstr. 122, 28209 Bremen, Tel.: 0421 205399-44, E-Mail: franzen@franzen-legal.de

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