Mobbing als monetäre Größe für den Arbeitgeber

08.01.2008
Von Isabelle Rupprecht
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet den Arbeitgeber vor Mobbing zu schützen. Tut er das nicht, können Schadensersatzforderungen die Folge sein.

Ein angenehmes Arbeitsklima ist ein wichtiger Faktor für den Erfolg eines Unternehmens. Doch nicht immer funktioniert die Kommunikation der Mitarbeiter untereinander ohne soziale Störungen. Mobbing ist eine besonders ausgeprägte Erscheinung solcher zwischenmenschlichen Störungen.

Wurde man früher als Kind in der Schule gehänselt, gedemütigt oder bedroht, hatte man kaum Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. In der Arbeitswelt hingegen ist das anders. Zwar zählt Mobbing in Deutschland nicht als Strafbestand, einzelne Mobbinghandlungen können jedoch trotzdem als strafbar angesehen werden.

So hat der Gemobbte mehrere Möglichkeiten sich gegen die Übergriffe auf die eigene Person zur Wehr zu setzen. Erst einmal kann die mobbende Person mit Hilfe der Paragraphen 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches belangt werden. Diese besagen, dass "wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen zusätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet".

In den meisten gerichtlich bestrittenen Fällen wird jedoch der Arbeitgeber zur Rechenschaft gezogen, da er auf zweierlei Weise dazu verpflichtet ist, den Untergeben vor solchen Angriffen zu schützen. Zum einen ruft ihn Paragraph 75 des Betriebsverfassungsgesetzes dazu auf die im Betrieb tätige Person "nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln", zum anderen muss er seiner Fürsorgepflicht, die arbeitsvertraglich geregelt ist, gerecht werden.

Durch eine entsprechende Organisation der Betriebs- und Arbeitsstrukturen muss der Arbeitgeber Mobbing verhindern. Denn nicht nur aktives mobben ist strafbar, sondern auch das passive dulden. Bekommt der Kläger im Streitfall Recht, muss der Arbeitgeber Schmerzensgeld zahlen.

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