Mobilcom und Schmid: Krieg per Pressemitteilung (Update)

14.04.2004
(Update vom 14.04.04 in fetter Schrift)Mit gegensätzlichen Interpretationen der jüngsten gerichtlichen Auseinandersetzungen versorgen Sybille Schmid-Sindram, die Ehefrau von Gerhard Schmid, und Schmids Ex-Arbeitgeber Mobilcom die Öffentlichkeit. Anlass der Wortgefechte sind eine Anfechtungsklage von Schmid-Sindram sowie eine Sonderprüfung umstrittener Aktienoptions-Geschäfte. Bei dem Streit geht es unter anderem um den Aufsichtsratsvorsitzenden Dieter Vogel. Dieser hatte den Posten im Januar 2003 übernommen - laut Schmid-Sindram durch rechtswidrige Tricks. In der Tat hat das Landgericht Flensburg im Urteil vom 07.04.04 die Besetzung eines Aufsichtratspostens mit Horst Dietz als unwirksam eingestuft. Dietz war als Nachfolger von Carsten Meyer in den Aufsichtsrat berufen worden, was nach Ansicht von Schmid-Sindram die Wahl von Vogel zum Vorsitzenden erst ermöglicht habe. Das Urteil habe jedoch keine praktischen Konsequenzen, behauptet Mobilcom, da Vogel ohne Gegenstimmen gewählt worden sei. Eine Bestätigung des Mandats von Dietz sei ohnehin für die ordentliche Hauptversammlung am 19.05.04 vorgesehen. Außerdem seien alle Aufsichtrats-Entscheidungen seit der außerordentlichen Hauptversammlung am 27.01.03 einstimmig gefallen. Auf eine einzelne Stimme sei es nie angekommen.  Während sich die Parteien im Fall Vogel immerhin noch über den Inhalt des Urteils einig sind, gehen die Interpretationen bei Streitpunkt Nummer zwei diametral auseinander. Ein Sonderprüfer hatte den Aktienoptions-Vertrag untersucht, den Schmid mit einer Firma seiner Frau, der Millenium GmbH, geschlossen hatte. Schmid-Sindram sieht ihren Mann entlastet. Der Gutachter habe nicht feststellen können, dass das Optionsprogramm Schmid, seiner Frau oder der Millenium GmbH einen Vorteil verschafft hätte. Ganz andere Erkenntnisse lesen die Justitiare von Mobilcom aus dem Prüfbericht heraus. Schmid habe sich pflichtwidrig verhalten, weil er keine Rechtsberatung über Sicherheiten eingeholt hatte. Außerdem seien Zeitpunkt und Höhe von Zahlungsanforderungen zum Teil nur durch Sonderinteressen erklärbar. (haf)

(Update vom 14.04.04 in fetter Schrift)Mit gegensätzlichen Interpretationen der jüngsten gerichtlichen Auseinandersetzungen versorgen Sybille Schmid-Sindram, die Ehefrau von Gerhard Schmid, und Schmids Ex-Arbeitgeber Mobilcom die Öffentlichkeit. Anlass der Wortgefechte sind eine Anfechtungsklage von Schmid-Sindram sowie eine Sonderprüfung umstrittener Aktienoptions-Geschäfte. Bei dem Streit geht es unter anderem um den Aufsichtsratsvorsitzenden Dieter Vogel. Dieser hatte den Posten im Januar 2003 übernommen - laut Schmid-Sindram durch rechtswidrige Tricks. In der Tat hat das Landgericht Flensburg im Urteil vom 07.04.04 die Besetzung eines Aufsichtratspostens mit Horst Dietz als unwirksam eingestuft. Dietz war als Nachfolger von Carsten Meyer in den Aufsichtsrat berufen worden, was nach Ansicht von Schmid-Sindram die Wahl von Vogel zum Vorsitzenden erst ermöglicht habe. Das Urteil habe jedoch keine praktischen Konsequenzen, behauptet Mobilcom, da Vogel ohne Gegenstimmen gewählt worden sei. Eine Bestätigung des Mandats von Dietz sei ohnehin für die ordentliche Hauptversammlung am 19.05.04 vorgesehen. Außerdem seien alle Aufsichtrats-Entscheidungen seit der außerordentlichen Hauptversammlung am 27.01.03 einstimmig gefallen. Auf eine einzelne Stimme sei es nie angekommen.  Während sich die Parteien im Fall Vogel immerhin noch über den Inhalt des Urteils einig sind, gehen die Interpretationen bei Streitpunkt Nummer zwei diametral auseinander. Ein Sonderprüfer hatte den Aktienoptions-Vertrag untersucht, den Schmid mit einer Firma seiner Frau, der Millenium GmbH, geschlossen hatte. Schmid-Sindram sieht ihren Mann entlastet. Der Gutachter habe nicht feststellen können, dass das Optionsprogramm Schmid, seiner Frau oder der Millenium GmbH einen Vorteil verschafft hätte. Ganz andere Erkenntnisse lesen die Justitiare von Mobilcom aus dem Prüfbericht heraus. Schmid habe sich pflichtwidrig verhalten, weil er keine Rechtsberatung über Sicherheiten eingeholt hatte. Außerdem seien Zeitpunkt und Höhe von Zahlungsanforderungen zum Teil nur durch Sonderinteressen erklärbar. (haf)

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