Möbelhaus: Mit Kindern ist zu rechnen

21.11.2002

In Möbelhäusern sind Schränke so aufzustellen, dass sie durch ein vierjähriges Kind auch dann nicht zum Umfallen gebracht werden können, wenn dieses sich in einem unbeobachteten Moment unsachgemäß verhält.

Verletzt sich in einer solchen Situation das Kind eines Möbelhausbesuchers, so ist dieses Möbelhaus dem Kind, wegen Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflichten, schadenersatzpflichtig, wozu auch ein angemessenes Schmerzensgeld gehört (Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 U 22/01). (jlp)

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