Vermeintlich Kostenfrei

Mogelpackung mit kostenpflichtigem Branchenbucheintrag aufgeflogen

10.06.2008
Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart mit einem aktuellen Urteil zu einer alten Betrugsmasche.

Immer wieder flattern sie kleinen Gewerbetreibenden und Handwerksbetrieben auf den Schreibtisch - vermeintlich kostenfreie Einträge in meist regionale Branchenbücher. Doch einige Monate später flattert dann doch meist eine Rechnung rein. So war es auch in einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall.

Die spätere Klägerin betreibt in München einen Büroservice. Eines Tages erhält sie von einem Verlag einen Anruf, in welchem ihr ein kostenfreier Eintrag in ein Branchenbuch angeboten wird. Sie willigt ein und erhält einige Tage später ein Formular, in dem als Betreff "Korrekturabzug" stand. Die Kundin sollte die Angaben aktualisieren und das Formular zurücksenden. Im Kopf des Formulars stand "Die jährliche Grundeintragung ist kostenlos". Im kleingedruckten Text stand, dass ein hervorgehobener Eintrag zum Preis von 830 Euro plus Mehrwertsteuer, abgeschlossen auf zwei Jahre, mit Leistung der Unterschrift zustande komme. Die Kundin korrigierte die Angaben im Formular, unterschrieb und sandte das Formular zurück. Vier Monate später flatterte dann eine Rechnung ins Haus - über sage und schreibe 962,80 Euro. Dieser Betrag wurde dann versehentlich von der Buchhaltung des Büroservices der Klägerin bezahlt. Als die Chefin das bemerkte, focht sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangte ihr Geld zurück.

Das Amtsgericht München gab ihr Recht. Die Vertragsklausel mit der Kostenpflicht im Fall der Unterschrift im Kleingedruckten des Korrekturabzuges sei grafisch nicht besonders hervorgehoben worden, sondern vielmehr so angeordnet, dass es übersehen werden könne. Deshalb sei die Zahlungsklausel überraschend und daher unwirksam.

"Der Verlag muss der Kundin also das Geld zurückzahlen", fasst Rechtsanwalt Claus Benz, Hauptgeschäftsführer der RAK Stuttgart, das Ergebnis der Entscheidung zusammen. Voraussetzung sei natürlich, dass der Verlag noch existiere und die Zwangsvollstreckung nicht ins Leere geht. "Oft genug haben diese unseriösen Branchenverlage nach dem Einkassieren der Eintragungsgelder einfach die Anschrift und den Firmennamen gewechselt. Oder sie operieren aus dem Ausland, wohlwissend und einkalkulierend, dass sie im Dickicht internationaler Vorschriften untertauchen können", zählt Rechtsanwalt Benz einige Tricks der Branchenbuch-Schwindler auf. Wer denen allerdings das Handwerk legen will, sollte das nicht ohne Anwalt tun. (Urteil des AG München vom 04.10.2007, Az.: 264 C 13765/07). (mf)

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