Urteil zum Ebay-Angebot

Monitor im Flop- statt Topzustand

25.02.2008
Beschreibungen der Produkteigenschaften sind Bestandteil eines Kaufvertrages, da helfen auch keine Gewährleistungs-Ausschlussklauseln.

Hat ein Verkäufer bei Ebay sein Produkt nur angepriesen oder dessen konkrete Beschaffenheit bereits angegeben? Macht er eine nähere Angabe wie "keine nennenswerten Fehler", wird diese zum Vertragsbestandteil bei dessen Ausbleiben er sich nicht auf eine Haftungsausschussklausel berufen kann, so das Landgericht Krefeld.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann über Ebay einen gebrauchten Plasmamonitor unter Ausschluss der Gewährleistung zum Sofortpreis von 1.790 Euro erstanden. Die Beschreibung bei Ebay versprach u.a. einen "Top-Zustand". Außerdem gab der Verkäufer an: "Das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler" und "funktioniert immer". Doch bereits einen Tag nach Erhalt des Monitors rügte der Käufer gegenüber dem Verkäufer Mängel und erklärte den Rücktritt vom Vertrag.

Wie ein Sachverständiger später bestätigte, wies der Bildschirm bereits bei der Übergabe Einbrenn- bzw. Pixelfehler auf und die Lüftung erreichte nach 1,5 Stunden Betrieb einen Lautstärkepegel von 58 Dezibel. Der Verkäufer berief sich auf die vereinbarte Haftungsausschussklausel und der Fall landete vor Gericht.

Das LG Krefeld entschied, dass der Käufer vom Verkäufer die Rückzahlung der 1.790 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Monitors verlangen könne. Sowohl die Bildfehler als auch die übermäßige Geräuschentwicklung stellen nach Ansicht der Richter nicht unerhebliche Sachmängel dar. Hinsichtlich dieser Defizite könne sich der Verkäufer nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

Zwar können Ausdrücke wie "sieht echt klasse aus" und "Top-Zustand" noch als bloße Anpreisung gesehen werden, mit denen der Verkäufer weder einen bestimmten Zustand garantieren noch deklarieren wollte. Anders verhalte es sich aber mit den Bezeichnungen "keine nennenswerten Fehler" und "funktioniert immer". Dadurch habe der Verkäufer die Beschaffenheit des Monitors näher beschrieben und sie zum Inhalt des Vertrages gemacht – diese hätten aber bei der Ware gefehlt.

In solchen Fällen habe das BGH festgestellt, dass Haftungsausschlussklauseln unwirksam sind. (mf)

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