Mutter verlängerte eigenmächtig Sonderurlaub

28.12.2007
Gericht: Kündigung nicht verhältnismäßig.

Die eigenmächtige Verlängerung von Sonderurlaub durch den Arbeitnehmer stellt zwar grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Anders kann es jedoch sein, wenn schon die Versagung weiteren Urlaubs durch den Arbeitgeber nicht rechtens war. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine 40-jährige Krankenschwester über 17 Jahre in der gleichen Klinik gearbeitet. Zwischen den Geburten ihrer beiden Kinder war die Frau auf Teilzeitbasis beschäftigt. Nach Ende der letzten Elternzeit erhielt sie von ihrem Arbeitgeber auf Antrag wiederholt Sonderurlaub, um ihr zweites Kind bis zur Einschulung betreuen zu können. Die Mutter verpflichtete sich dazu, weitere Freistellungen mindestens drei Monate vor Ablauf der letzten zu beantragen. Sie geriet aber in einen Konflikt, als ihr zweites Kind kurz vor der Einschulung um ein Jahr zurückgestellt wurde. Sofort beantragte die Arbeitnehmerin weiteren Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber. Der lehnte den Antrag jedoch ab, weil sie die vereinbarte Frist versäumt hatte. Als die Mutter daraufhin nicht zur Arbeit erschien, kündigte ihr die Klinikleitung wegen Arbeitsverweigerung. Der Fall landete vor Gericht.

Das LAG Nürnberg erklärte die Kündigung für unwirksam (Urt. v. 17.1.2007 - 4 Sa 305/06). Die eigenmächtige Verlängerung von Sonderurlaub durch einen Arbeitnehmer könne zwar grundsätzlich als schwere Vertragsverletzung gewertet werden und einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, so das Gericht. Doch sei die Entlassung im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig gewesen. Der Arbeitgeber hätte den Sonderurlaub schon nicht verweigern dürfen. Die hinausgeschobene Einschulung des zweiten Kindes der Arbeitnehmerin stelle einen ausreichenden familiären Grund für eine Verlängerung der Freistellung dar. Dem stünden auch keine schützenswerten betrieblichen Belange entgegen, so die Richter, denn die Klinikleitung habe die Krankenschwester bei der damaligen Dienstplangestaltung noch gar nicht berücksichtigt gehabt. Somit habe sie auf ihre Mitarbeit durchaus verzichten können, und der Sonderurlaub hätte der Frau nicht allein aus formalen Gesichtspunkten verwehrt werden dürfen. (mf)

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