Nach der Kündigung

19.11.1998

Sind Arbeitnehmer nach der Kündigung von der Arbeit freigestellt, heißt das noch lange nicht, daß auch ihr Urlaubsanspruch abgegolten ist. Für die Richter am Bundesarbeitsvertrag erlöschen die Forderungen von Ex-Beschäftigten erst dann, wenn es zu diesem Punkt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung gibt. Arbeitgeber können sich jedoch nicht auf den Arbeitsvertrag berufen, selbst wenn nach diesem keine weiteren Forderungen mehr bestehen (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 9 AZR 43/97). (god)

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