Nach Hartz und VW-Affäre: Der Betriebsrat - Ehrenamt oder Führungsaufgabe?

Dr. Norbert Pflüger ist Geschäftsfühter der Pflüger Rechtsanwälte GmbH in Frankfurt. 
Rechtsanwalt Dr. Norbert Pflüger über die Herausforderung, ein guter Betriebsrat zu sein und die rechtlichen Pflichten des Arbeitgebers.

Kaum ein Ereignis hat die Öffentlichkeit in jüngster Zeit so bewegt wie die VW-Affäre und das Strafverfahren gegen den ehemaligen VW-Vorstand Peter Hartz. Was dessen Verteidiger als "betriebsinterne Lobbyarbeit" (Süddeutsche Zeitung, 26.01.2007) darstellen möchten, halten die meisten für eine Form der Korruption von Arbeitnehmervertretern. Die Idee der unabhängigen Interessenvertretung durch Betriebsräte ist durch das Agieren der Verantwortlichen bei VW in Misskredit geraten und hat einen Rückschlag erlitten.

Übersehen wird in der öffentlichen Erregung schnell, dass es auch immer wieder Fälle von Benachteiligung von Betriebsräten gibt, die eine für den Unternehmer unbequeme Position einnehmen. Als Benachteiligung kann auch empfunden werden, wenn der Beitrag eines Betriebsrats zum Unternehmenserfolg nicht hinreichend gewürdigt wird. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit setzt den souveränen Unternehmer voraus, der den Wert der Arbeitnehmervertretung zu schätzen weiß und nicht jede "Besserstellung" von Betriebsräten stellt eine Bestechung dar.

Was im Umgang mit Betriebsräten zulässig oder verboten ist, regelt das Betriebsverfassungsgesetz. Betriebsratsmitglieder sollen wegen ihrer Amtstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 des Betriebsverfassungsgesetzes [BetrVG]). Wie am Fall Hartz deutlich wurde, ist die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 119 BetrVG sogar ein Straftatbestand. Das Gesetz schützt damit die Unabhängigkeit der Interessenvertretung. Arbeitnehmervertreter sollen ihr Amt unparteiisch ausüben und so zum Wohl der Belegschaft und des Betriebs beitragen (§ 2 Absatz 1 BetrVG). Das Gesetz nimmt zwar widerstreitende Interessen zwischen Management und Belegschaft zur Kenntnis. Die unterschiedlichen Positionen sollen aber zum Ausgleich gebracht werden. Dabei ist der von unabhängigen Partnern - Betriebsräten einerseits, der Geschäftsführung andererseits - erarbeitete, gegebenenfalls auch erstrittene Kompromiss am ehesten geeignet, dem Wohl beider Seiten zu diesen.

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