Nach Möglichkeit täglich Backups erstellen

24.09.1998

ALSBACH-HÄHNLEIN: Im Informationszeitalter kann allein schon die Vorstellung, größere Datenmengen zu verlieren, zu einer Horrorvision geraten. Wer in der Praxis für den tatsächlich eingetretenen Schaden haftet, ist von Fall zu Fall verschieden. Anwender, die allerdings mit dem Thema Datensicherung allzu leichtfertig umgehen, sind nicht selten am Schluß selbst die Gelackmeierten.Während sich die Hardwarepreise zunehmend im freien Fall befinden, erreicht der Wert erstellter Datenberge ungeahnte Höhen. Aus diesem Grund gilt die Aufmerksamkeit bei gestohlenen EDV-Anlagen auch weniger den Hardwarekomponenten, sondern vielmehr den verlorenen Daten. Aber auch versehentlich gelöschte Kundendaten, nach einem Stromausfall verschwundene Dateien mit betriebswichtigen Informationen oder unbeabsichtigt überschriebene Dokumente können zu schweren Schäden führen.

Die Ursachen für einen Datenverlust sind dabei sehr vielfältig. In Betracht kommen in erster Linie Spannungsschwankungen im Stromnetz oder im Netzteil eines Computers, statische Elektrizität im Raum, Software- und Hardwarefehler, Virenbefall, Fehlbedienung, bewußte Löschungen, Vandalismus, Diebstahl sowie Wasser- und Feuerschäden.

Je nach Einzelfall haftet der

Hersteller, Händler oder Anwender

Erfolgt eine Installation von Hardware- und Softwarekomponenten durch einen Unternehmer, richtet sich die Haftung nach Kaufvertrags- oder Werkvertragsrecht. Fehlerhaft und schadenersatzpflichtig ist die gelieferte EDV-Anlage bereits dann, wenn die einheitliche Lösung aus Hardware und Software eine fehlende oder ungenügende Datensicherungsroutine des Anwendungsprogramms enthält.

Versagt die Datensicherung wegen oberflächlicher oder unsorgfältiger Ausführung des Anwenders, kann dies dem Verkäufer, der eine ausreichende Anleitung und deutliche Warnhinweise im Programmablauf gegeben hat, nicht angelastet werden. Allerdings muß die Funktionsfähigkeit dieser Sicherungsroutine gegeben sein und in der Praxis auch tatsächlich funktionieren (Bundesgerichtshof, Az.: X ZR 64/94).

Verkäufer, die Hard- und Software selbst installieren, müssen Daten dann sichern, wenn an der Computeranlage besonders risikobehaftete Arbeiten, etwa die Installation eines neuen Betriebssystems oder der Austausch von Festplatten, erfolgen. Werden diese Sicherungsmaßnahmen unterlassen oder wird der Anwender nicht auf diese Gefahrenquelle hingewiesen, haftet der Verkäufer für dadurch eingetretene Datenverluste.

Haftung bei Diebstahl und Stromunterbrechung

Wer vorsätzlich fremde Daten löscht oder Datendiebstahl begeht, haftet aus unerlaubter Handlung, da der Verlust von Daten auf der Festplatte des Computers den Tatbestand der Eigentumsverletzung begründet (OLG Karlsruhe, Az.: 3 U 15/95). Werden hingegen Daten fahrlässig gelöscht, beispielsweise bei Stromunterbrechungen, kann nicht von einem Eingriff gesprochen werden. (LG Konstanz, Az.: 1 S 292/95).

Beschädigt aber ein Tiefbauunternehmer ein Leitungsnetz grob fahrlässig, haften das Stromversorgungsunternehmen und der Bauunternehmer dem Stromkunden gegenüber für den entstandenen Computerschaden (OLG Frankfurt, Az.: 17 U 207/90; OLG Hamm, Az.: 17 U 73/91). Während die ältere Rechtsprechung die Kosten für die Wiedereingabe der verlorenen Daten noch nicht als ersatzpflichtigen Schaden anerkannte, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom

2. Juli 1996 klargestellt, daß der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag zu erstatten ist (Az.: X ZR 64/94). Dies können auch die Lohnkosten der eigenen Angestellten sein.

Datenverluste müssen nicht sein

Da Datensammlungen einen wirtschaftlichen Wert darstellen und sich technisch relativ einfach sichern lassen, sind systematische Backups absolut unverzichtbar und sollten bei der Datenverarbeitung oberste Priorität haben (Bundesgerichtshof, Az.: X ZR 64/94).

Ein funktionierendes Datensicherungskonzept erschöpft sich allerdings nicht darin, gelegentlich eine Kopie des Datenbestands auf externen Speichermedien anzufertigen. Erforderlich ist vielmehr, möglichst regelmäßig, gegebenenfalls sogar täglich, Backups des gesamten Datenbestands automatisch zu erstellen. Es empfiehlt sich, jeweils eine wöchentliche Sicherungskopie länger aufzubewahren. Schließlich sollte auch regelmäßig kontrolliert werden, ob die Datensicherung auch tatsächlich erfolgte.

Wer Daten nicht sichert, schaut in die Röhre

Versäumnisse bei der Datensicherung werden nach der Rechtsprechung dem Anwender als Mitverschulden angelastet. Unterläßt es der Geschädigte, seine Daten zu sichern, erlischt sein bestehender Schadenersatzanspruch überwiegend oder gar völlig (AG Kassel, Az.: 423 C 1747/97).

Auch der Anschluß eines Spannungspuffergeräts sollte bei großen und wertvollen Datenbeständen selbstverständlich sein, da stets mit gelegentlichen Stromausfällen gerechnet werden muß. Wer diese gebotene Sorgfalt für sich selbst außer acht läßt, nimmt Datenverluste billigend in Kauf und handelt selbst grob fahrlässig (LG Konstanz, Az.: 1 S 292/95). Fazit: Der Datensicherung kommt im Haftungsfall, also bei Datenlöschung oder -verlust, die entscheidende Schlüsselrolle zu. Wer seine Daten daher nicht regelmäßig und sorgfältig sichert, hat meist keinen Anspruch auf Schadenersatz. Und das aus einfachem Grund: Durch den Verzicht auf Sicherungskopien verstößt der Datenhalter gegen seine eigenen Interessen. (jlp)

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