Gehört zur Insolvenzmasse

Nach Pleite kriegt Finanzamt die Umsatzsteuer

04.05.2011
Der Bundesfinanzhof hat den Umsatzsteueranspruch des Fiskus im Falle einer Insolvenz gestärkt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine in der Praxis der Insolvenzverwaltung häufig anzutreffende Fallgestaltung verworfen und damit sichergestellt, dass aus einem vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelt einschließlich Umsatzsteuer im Regelfall auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb-, Steuer sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 13.04.2011 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 - V R 22/10.

Wird über das Vermögen eines Unternehmers, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, das Insolvenzverfahren eröffnet, vereinnahmen Insolvenzverwalter häufig Forderungen aus Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verfahrenseröffnung erbracht hat. Diese Forderungen setzen sich aus dem sog. Entgelt und dem Umsatzsteueranteil für die erbrachte Leistung zusammen. Zieht der Insolvenzverwalter z.B. eine Forderung über 1.190 Euro ein, ist hierin bei Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, ein Umsatzsteueranteil von 190 Euro enthalten.

Bisher wurde die Forderung in der Praxis der Insolvenzverwaltung in voller Höhe für die Masse vereinnahmt, sodass der Fiskus den Umsatzsteueranspruch nur als sog. Insolvenzforderung zur sog. Insolvenztabelle anmelden konnte und er lediglich wie ein Insolvenzgläubiger quotal befriedigt wurde. Trotz der Vereinnahmung des vollen Steueranteils von 190 Euro durch den Insolvenzverwalter erhielt der Fiskus danach bei einer Insolvenzquote von z.B. 5 Prozent nur 9,50 Euro. Der BFH ist dem für den Sonderfall der sog. Istbesteuerung bereits in der Vergangenheit entgegentreten, so dass die vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Umsatzsteuer für eine vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistung in diesem Fall eine voll zu befriedigenden Masseverbindlichkeit ist.

Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH im Verfahren V R 22/10 gilt dies auch, so Dr. Gieseler, wenn der Unternehmer wie im Regelfall der sog. Sollbesteuerung unterliegt.

Im Insolvenzfall entstehen mehrere Vermögensmassen

Der BFH begründet sein Urteil mit dem Entstehen mehrerer Vermögensmassen im Insolvenzfall. Dem Urteil kommt große Bedeutung für die Praxis der Unternehmensinsolvenz zu, da die Insolvenzverwalter hier typischerweise Forderungen aus vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen beitreiben. Das Urteil führt im Vergleich zur bisher allgemein geübten Praxis zu einer deutlichen Schmälerung der Insolvenzmasse, zu deren Lasten nun auch im Fall der Sollbesteuerung der volle Umsatzsteueranteil als Masseverbindlichkeit an den Fiskus auszukehren ist.

Gieseler empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wozu er u. a. auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. (www.duv-verband.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht und DUV-Präsident, c/o Scholz & Weispfenning, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de

Zur Startseite