Nachlässigkeit führt zu Sperre

02.12.2004

Das Arbeitsamt nimmt seine Leistungsempfänger immer kompromissloser in die Pflicht. Das musste ein Arbeitsloser am eigenen Leib erfahren. Er hatte von seinem Arbeitsamt ein Stellenangebot erhalten, sich darauf gleich gemeldet, dann aber nicht noch einmal Kontakt aufgenommen, um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.

Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeldes. Der Arbeitslose zog vor Gericht mit der Begründung, er habe den Anruf vergessen, weil er sich zu dieser Zeit rund 50-mal beworben und zahlreiche Vorstellungsgespräche geführt habe. Das ließen die Richter des Bundessozialgerichts (Az. B 11 AL 67/03 R) allerdings nicht gelten: Vergessen könne man im Allgemeinen nicht entschuldigen. Wenn der Kläger dazu neigte, Arbeitsangebote zu vergessen, hätte er einen Terminkalender führen müssen.

Gabi Strasser

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