Nachschusspflicht: nur mit Zustimmung aller Gesellschafter

01.08.2003
Soll in einem Gesellschaftsvertrag nachträglich eine Nachschusspflicht verankert werden, müssen alle Gesellschafter der Erhöhung ihrer nach dem Vertrag festgelegten Leistungen zustimmen. Zudem muss die änderung des GmbH-Vertrags notariell beurkundet werden (Kammergericht Berlin, Az.: 2 U 6691/98). (jlp)

Soll in einem Gesellschaftsvertrag nachträglich eine Nachschusspflicht verankert werden, müssen alle Gesellschafter der Erhöhung ihrer nach dem Vertrag festgelegten Leistungen zustimmen. Zudem muss die änderung des GmbH-Vertrags notariell beurkundet werden (Kammergericht Berlin, Az.: 2 U 6691/98). (jlp)

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