Werbegeschenke

Nette Geste oder klarer Bestechungsversuch?



Marco Krahmer ist CMO bei allbranded, einem Werbeartikel Spezialisten aus Hamburg. Er ist seit 1999 in der digitalen Wirtschaft tätig und hat in dieser Zeit Startups und E-Commerce Abteilungen in mittelständischen und großen Unternehmen erfolgreich aufgebaut. Neben der Verantwortung von Online- und Offline Aktivitäten, zählt dabei insbesondere die effiziente Zielgruppenansprache im Rahmen der Neukundengewinnung und Kundenbindung zu den Schwerpunkten seiner Arbeit.
Im Geschäftsleben spielen Unabhängigkeit und Ehrlichkeit eine herausragende Rolle. Doch schon kleine Fehlschritte, selbst nett gemeinte Gesten gegenüber Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern können zum Teil gravierende negative Folgen haben. Das Stichwort: Bestechung.

Bestechung ist ein großes Wort. Manch einer mag an riesige Geldsummen denken, die den Besitzer wechseln. Doch die Wahrheit ist, dass Bestechung schon bei kleinen Dingen in Ihrem direkten beruflichen Umfeld anfangen kann. Wer weiß, ob Sie nicht bereits unwissentlich einen Bestechungsversuch vorgenommen haben - vielleicht beim Versand der letzten Weihnachtsgeschenke an langjährige Geschäftspartner oder große Neukunden. Denn das Annehmen und Verschenken von Werbemitteln kann unter gewissen Umständen schon als Form der Bestechung gelten.

Bei der Übergabe von Werbegeschenken an Kunden oder Geschäftspartner kann sich der Beschenkte auf einem schmalen Grat bewegen.
Bei der Übergabe von Werbegeschenken an Kunden oder Geschäftspartner kann sich der Beschenkte auf einem schmalen Grat bewegen.
Foto: TATSIANAMA - shutterstock.com

Nun kurz bevor die Vorbereitungen für Ostern starten - ein weiterer Höhepunkt des Werbgeschenkeeinsatzes, neben Weihnachten - sollten die Grenzen zwischen Bestechung und Geschenk ein für alle mal klar gesteckt sein, oder?

Werbeartikel und Compliance-Richtlinien

Die meisten größeren Unternehmen besitzen Compliance-Richtlinien. Mit diesen regulieren sie Annahme und auch Abgabe von Werbegeschenken genau, um Vorwürfen der Bestechung zu entgehen und den Anschein von Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung zu verhindern. In diesen sogenannten Compliance-Richtlinien oder dem Code of Conduct werden zum Beispiel bestimmte Wertgrenzen gesetzt, die ein angenommenes Geschenk nicht überschreiten darf.

Lesetipp: So lässt sich Compliance in den Griff kriegen

Doch oft erschweren diese Richtlinien die Beziehungspflege des Unternehmens mit seinen wichtigen Ansprechpartnern. Dabei gibt es je nach Berufsstand und Wert des Werbeartikels Grauzonen und legitime Geschenke, die vor allem zu Feiertagen, Geburtstagen oder Messen ihren Dienst hinsichtlich der Bindung ans Unternehmen erfüllen.

Werbeartikel unter Beamten

Wie kaum anders zu erwarten, unterscheidet sich der Umgang mit Werbegeschenken zwischen öffentlichem Sektor und der privaten Wirtschaft stark. Das Strafgesetzbuch deckt in §331 ff unter dem Oberbegriff "Korruption" die Regelungen für Personen mit Beamtenstatus ab. Amtsträger dürfen für ihre Dienstausübung weder Vorteile fordern, noch annehmen. Als Vorteil gilt jede noch so kleine materielle oder immaterielle Besserstellung, unabhängig von ihrem Wert. Übersetzt heißt das: Selbst ein individualisiertes Feuerzeug, ein Notizbuch mit Ihrem Logo oder die bedruckte Tasse als Standardwerbeartikel dürfen von Beamten nicht angenommen werden.

Ihr einziger Ausweg, um nicht jedes Werbegeschenk abgeben zu müssen, ist Transparenz. Das Werbegeschenk sollte beim Vorgesetzten angezeigt und genehmigt werden, um sich vor der Strafbarkeit zu schützen. Die Anmeldungen beim Dienstherren ist sogar noch erforderlich, wenn der Beamte längst in Pensionierung ist.

Werbeartikel in der freien Wirtschaft

Zum Glück gelten die strengen Korruptionsvorschriften nicht für jeden. Ein großer Teil, ohne Beamtenstatus, unterliegt dem §299 im Strafgesetzbuch, welcher Bestechung im gewerblichen Verkehr behandelt. Man könnte diesen Paragrafen als guten Mittelweg bezeichnen. Denn Präsente und kleine Aufmerksamkeiten an die Zielgruppen sind als Instrumente der Beziehungspflege anerkannt und akzeptiert.

Vorteilsgewährung, um konkrete Wettbewerbssituationen zu eigenen Vorteilen zu beeinflussen gelten hingegen auch hier als Straftat. Nichtsdestotrotz sind Werbeartikel in diesen Branchenbereichen keine (große) Gefahr. Solang sie das tun sollen, was sie eh am besten können: Beziehungspflege, Neukundenakquise oder Steigerung der Bekanntheit Ihres Unternehmens.
Der Verzicht auf den Einsatz oder die Annahme von Werbeartikeln aus Angst vor rechtlichen Folgen ist außerhalb des Beamtentums also nicht notwendig.

Ohne Hintergedanken

Werbeartikel können als Bestechungsversuch gelten, jedoch ist zu sagen, dass vor allem Feiertage ein guter Grund für den Einsatz sind, der rechtlich gesehen keinesfalls als Bestechungsversuch zu verstehen ist.

Vorsicht ist, wie bereits erwähnt, beim Beschenken von Beamten geboten. Sollten Sie dennoch Ihren Beamtenkontakten eine Freude bereiten oder ein besonders schönes Werbemittel entgegennehmen wollen, ist höchste Transparenz erforderlich. Eine genaue Aufzeichnung des Artikelwertes sowie Beschreibung der Werbesituation sollten vorliegen und dem Vorgesetzten offengelegt werden.

Siehe auch: Mit Tax Compliance auf Nummer sicher

Auch wenn Sie im Umgang mit Zielgruppen, außerhalb des Beamtenstatus', nicht so viel zu beachten haben, empfehle ich ihnen den Überblick über die Kosten der Werbeartikel zu behalten. Schon aus steuerlicher Sicht ist dies wichtig, um die steuerliche Absetzbarkeit Ihrer Werbeausgaben zu gewährleisten. Pro Person dürfen diese jährlich nur 60 Euro betragen. Schenken Sie im besten Fall lieber günstige Geschenke. Sie sind die sichere Alternative, die steuerlich absetzbar und zumeist auch durch Compliance-Richtlinien oder den Code of Conduct akzeptiert ist. So sind Sie vor Bestechungsunterstellungen gewahrt und können mit netten Gesten Ihren Kundenstamm erweitern und stärken. (bw)

Zur Startseite