"Neue alte" Regelung zur Abschreibung des Vertreterrechts tritt in Kraft

19.11.2007
Von Isabelle Rupprecht
Immaterielle Wirtschaftsgüter werden gewöhnlich bemessen an einer Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben. Für das Vertreterrecht verringert sich jedoch der Zeitraum, da hier die alte Regelung zur Absetzung für Abnutzung greift.

Löst ein Handelsvertreter seinen Vorgänger ab, kann er unter Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn den Ausgleichsanspruch des Vorgängers ablösen und erwirbt damit das so genannte "Vertreterrecht". Dies gilt als abschreibbares Wirtschaftsgut, für welches steuerlich eine Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden kann. Nach welchem Zeitraum sich dabei die Absetzung bemisst wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil X R 5/05 vom 12. Juli 2007 neu geregelt.

Allgemein wird für Belange, die die Absetzung für Abnutzung eines Wirtschaftsguts betreffen, § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes zu Rate gezogen. Wobei Satz 2 besagt, dass sich der Zeitraum für die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bemisst. Ergänzt wird dieser durch die Regelung von Satz 3, welche mit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 eingefügt wurde. Danach gilt als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes eines Gewerbebetriebs ein Zeitraum von 15 Jahren.

Mit dem Urteil vom 12. Juli 2007 hat nun der BFH entschieden, dass das Vertreterrecht als ein auf dessen betriebsgewöhnlichen Nutzen abschreibbares Wirtschaftsgut anzusehen ist. Dieses soll einem kürzeren Zeitraum als den von Satz 3 festgelegten 15 Jahren unterliegen. Die für den Geschäfts- oder Firmenwert geltende Regelung hat nach Auffassung des BFH in Bezug auf das Vertreterrecht nichts an der früheren Rechtslage, die durch Satz 2 manifestiert wurde, geändert.

Im Fall, der diesem Urteil zugrunde liegt, hatte ein Handelsvertreter mehrere Vertreterbezirke seiner Vorgänger übernommen und sich dazu verpflichtet dem Geschäftsherrn Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vertreterrechte hatte er in seiner Bilanz aktiviert und wollte sie bemessen an einer Nutzungsdauer von 5 Jahren abschreiben. Das Finanzamt, ebenso wie das Finanzgericht bewilligte diesen verkürzten Nutzungszeitraum nicht und legten die nach Satz 3 geltenden 15 Jahre zugrunde.

Der BFH hingegen entschied gegen dieses Urteil mit folgender Begründung: Die durch das Bilanzrichtliniengesetz eingefügte Regelung ist dafür gedacht, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert auf eine Dauer von 15 Jahren abzuschreiben. Bis zu dieser Regelung aus Satz 3 war es nicht möglich, ein solches immaterielles Wirtschaftsgut steuerlich abzuschreiben. Das Vertreterrecht hingegen war schon vorher abschreibbar. Der BFH vertritt die Ansicht, dass die dazugekommene Regelung keine immateriellen Güter betreffen soll, die nach bisher geltender Rechtslage bereits abschreibbar waren. So wurde das Urteil des Finanzgerichts vom BFH aufgehoben.

Es ist nun Aufgabe des Finanzgerichtes zu prüfen, welche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer die Vertreterrechte im konkreten Streitfall haben. (ir)

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