Sperre beim Arbeitsamt

Neue Chancen für den Aufhebungsvertrag

31.03.2008
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss nicht automatisch eine Sperrzeit beim Arbeitsamt zur Folge haben. Welche "wichtigen Gründe" akzeptiert werden, erklärt Rechtsanwältin Bettina Kox.

Bis vor kurzem war der Aufhebungsvertrag kaum noch eine realistische Alternative zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Oft waren Arbeitgeber gezwungen, ein Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen, obwohl sie einer einvernehmlichen Regelung mit ihren Mitarbeitern bei Zahlung einer angemessenen Abfindung gern den Vorzug gegeben hätten.

Der Grund: Die Arbeitnehmer mussten befürchten, die zuständige Agentur für Arbeit werde eine Sperrzeit verhängen. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld 12 Wochen ruht und darüber hinaus sich die Anspruchdauer um ein Viertel mindert. Statt 12 Monate würde der Arbeitslose zum Beispiel nur neun Monate Arbeitslosengeld erhalten. Eine beträchtliche Einbuße. Arbeitsverwaltung wie Bundessozialgericht vertraten die Auffassung, der Arbeitnehmer trage bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages aktiv zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und damit zu seiner späteren Arbeitslosigkeit bei, so dass der Sperrzeittatbestand erfüllt sei.

Nun erfolgte jedoch endlich eine Kehrtwende der Arbeitsverwaltung, veranlasst durch die Ankündigung des Bundessozialgerichts im Jahr 2006, seine restriktive Rechtsprechung zu lockern. Die Bundesagentur für Arbeit änderte ihre internen Verwaltungsvorschriften und definierte den sperrzeitrelevanten Tatbestand neu. Nach der aktuellen Fassung der Durchführungsanweisung 144.100 ff. (Stand 12/2007) verhängt die Arbeitsverwaltung nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen des Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Sperrzeit mehr, wenn

- der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat,
- die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde,
- die Arbeitgeberkündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre,
- die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
- eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird.

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