Neue Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Fernmeldegeheimnis

25.11.2005
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verhandlungen für eine Grundsatzentscheidung zum polizeilichen Zugriff auf Email- und Handy-Verbindungsdaten aufgenommen.

Am Mittwoch, den 23. November 2005, hat das Bundesverfassungsgericht die Verhandlungen für eine Grundsatzentscheidung zum polizeilichen Zugriff auf Email- und Handy-Verbindungsdaten aufgenommen. Schwerpunkt der Prüfung soll der Schutz des Fernmeldegeheimnisses sein, insbesondere soll geprüft werden, ob der Zugriff auf die Verbindungsdaten nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 100 g, 100 h StPO erlaubt ist. Danach muss der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer Katalogtat gemäß § 100 a StPO, verdächtig sein. Die gespeicherten Daten wären damit in vielen Fällen kleinerer und mittlerer Kriminalität für die Strafverfolger tabu.

Hintergrund der Entscheidung ist die Verfassungsbeschwerde einer Richterin, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen wendet. Der Durchsuchungsbeschluss habe dem Zugriff auf die gespeicherten Verbindungsdaten ihres Email-Verkehrs sowie auf die Einzelverbindungsnachweise ihres Mobilfunkgeräts gedient. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

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