Bundesagentur für Arbeit

Neue Praxis zur Verhängung von Sperrzeiten

30.01.2008
Kündigt der Arbeitnehmer selbst, droht ihm eine Sperre des Arbeitslosengeldes – außer, er hat einen wichtigen Grund für sein Verhalten. Was darunter zu verstehen ist, erklärt Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn.

Kündigt ein Arbeitnehmer selbst sein Arbeitsverhältnis oder schließt er mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag bzw. infolge einer Arbeitgeberkündigung einen so genannten Abwicklungsvertrag ab und führt der Arbeitnehmer gerade hierdurch seine spätere Arbeitslosigkeit herbei, droht ihm gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Teil III (SGB III) eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Bezug des Arbeitslosengeldes. Eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz sieht das Gesetz nur für solche Fälle vor, in denen der Arbeitnehmer einen "wichtigen Grund" für sein Verhalten hat.

Ein solcher wichtiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses wurde von Seiten der Arbeitsämter und den Sozialgerichte in der Vergangenheit nur in seltenen Fällen befürwortet. Der Abschluss von Aufhebungsverträgen bzw. Abwicklungsverträgen führte daher sehr häufig zur Verhängung einer Sperrzeit. Am 12.07.2006 fällte das Bundessozialgericht jedoch ein Urteil, wonach ein Aufhebungsvertrag trotz Zahlung einer Abfindung dann keine Sperrzeit beim Bezug vom Arbeitslosengeld auslöst, wenn der Arbeitnehmer infolge einer angedrohten und rechtmäßigen Kündigung seitens des Arbeitgebers sowieso von der Arbeitslosigkeit betroffen gewesen wäre. Denn in einem solchen Fall sei das Interesse des Arbeitnehmers, mit dem Aufhebungsvertrag zumindest eine Abfindungszahlung zu erzielen, letztlich höher zu bewerten, als das Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11 a AL 47/05 R).

Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts hat zur Konsequenz, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Verwaltungsrichtlinie zur Anwendung des § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III im Oktober 2007 geändert hat und nunmehr klargestellt hat, dass Aufhebungsverträge unter folgenden Umständen sperrzeitrechtlich gerechtfertigt sind:

- Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine Kündigung "mit Bestimmtheit" in Aussicht.

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