Viele Vorgaben unklar

Neue Regeln für die Firmenübertragung nutzen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Familienunternehmen

Der Gesetzgeber bietet Familienunternehmen eine zusätzliche Gestaltungsoption. Firmen können einen Vorweg-Abschlag von bis zu 30 Prozent in Anspruch nehmen. Der Abschlag reduziert noch vor Anwendung der Regel- oder Optionsverschonung das steuerbegünstigte Vermögen. Bedingung: Der Gesellschaftsvertrag ist mit Verfügungs-, Entnahme- und Abfindungsbeschränkungen ausgestattet. Zudem müssen die Regelungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unternehmensübertragung gelten. "Firmeninhaber sollten prüfen, ob entsprechende Beschränkungen für eine erbschaftsteuerliche Optimierung sinnvoll sind", rät WWS-Beraterin Dr. Thomas. "Bestehen solche Regelung bereits, müssen Unternehmen eine Feinjustierung vornehmen, da die Beschränkungen meistens nicht in allen Punkten den Vorgaben entsprechen." Wer eine Unternehmensübertragung plant, sollte Regelungen oder Anpassungen kurzfristig vornehmen und im Gesellschaftsvertrag verankern.

Erwerber müssen ihre Steuerschuld nicht sofort begleichen. Steuern auf das begünstigte Vermögen können bis zu sieben Jahre lang gestundet werden. Die Steuer ist dann in sieben Jahresraten zu entrichten. Zinsfrei bleibt die Stundung allerdings nur im ersten Jahr, danach werden jährlich sechs Prozent Zinsen fällig. Voraussetzung ist, dass Unternehmen die Behaltensfrist und die Lohnsummenklausel einhalten. "Vorsichtshalber sollten Firmen etwa eineinhalb Jahre vor Ablauf der Frist die Lohnsumme genau prüfen", rät WWS-Expertin Dr. Thomas. "So bleibt noch Zeit, um im Bedarfsfall gegenzusteuern."

Dr. Stephanie Thomas ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de

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