Neue Serienabmahnungswelle: "verbotene Glücksspiele" Stein des Anstoßes

14.02.2003
Seit Mitte der Woche wurden von der Waldmünchener Kanzlei Wutz & Merkler & Kollegen zahlreiche Abmahnungen an Unternehmen der Internetbranche versandt. Der Grund: Laut Schreiben der Anwälte betreibt ihr Mandant unter der Subdomain www.gewinn99.coolwin.de „ein Internetportal für in der BRD zugelassene Spiele". Und die Kanzlei will seitens ihrer Mandantschaft davon in Kenntnis gesetzt worden sein, dass diverse Unternehmen im Internet „für das Gebiet der BRD verbotene Glücksspiele anbietet". Auch das Electronic Commerce Info Net, das vom FTK - Forschungsinstitut für Telekommunikation herausgegeben wird, ist betroffen. Im konkreten Fall geht es um eine News, in der auf das aus Österreich stammende Glücksspiel-Angebot bet-at-home.com verlinkt ist. Dadurch würde ein Wettbewerbsverhältnis zu den Adressaten der Abmahnung bestehen. Ferner möchte die Anwaltskanzlei natürlich auch die „notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung" erstattet bekommen, die sich auf 381,64 Euro belaufen. Der Informationsdienst Abmahnwelle.deschätzt, dass etwa 1.000 gleichlautende Abmahnungen verschickt wurden. Laut Astrid Hilgemann, Geschäftsführerin des Interessenverbandes Neue Medien e.V. und Rechtsanwältin liegt aufgrund der Anzahl der Abmahnungen die Vermutung nahe, dass es sich hier um eine Serienabmahnung handelt. Serienabmahnungen seien ihrer Ansicht nach insofern unzulässig, als der Betroffene das Musterschreiben selbst hätte verschicken können, so dass die Rechtsanwaltskosten für den Abgemahnten nicht anfallen.(go)

Seit Mitte der Woche wurden von der Waldmünchener Kanzlei Wutz & Merkler & Kollegen zahlreiche Abmahnungen an Unternehmen der Internetbranche versandt. Der Grund: Laut Schreiben der Anwälte betreibt ihr Mandant unter der Subdomain www.gewinn99.coolwin.de „ein Internetportal für in der BRD zugelassene Spiele". Und die Kanzlei will seitens ihrer Mandantschaft davon in Kenntnis gesetzt worden sein, dass diverse Unternehmen im Internet „für das Gebiet der BRD verbotene Glücksspiele anbietet". Auch das Electronic Commerce Info Net, das vom FTK - Forschungsinstitut für Telekommunikation herausgegeben wird, ist betroffen. Im konkreten Fall geht es um eine News, in der auf das aus Österreich stammende Glücksspiel-Angebot bet-at-home.com verlinkt ist. Dadurch würde ein Wettbewerbsverhältnis zu den Adressaten der Abmahnung bestehen. Ferner möchte die Anwaltskanzlei natürlich auch die „notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung" erstattet bekommen, die sich auf 381,64 Euro belaufen. Der Informationsdienst Abmahnwelle.deschätzt, dass etwa 1.000 gleichlautende Abmahnungen verschickt wurden. Laut Astrid Hilgemann, Geschäftsführerin des Interessenverbandes Neue Medien e.V. und Rechtsanwältin liegt aufgrund der Anzahl der Abmahnungen die Vermutung nahe, dass es sich hier um eine Serienabmahnung handelt. Serienabmahnungen seien ihrer Ansicht nach insofern unzulässig, als der Betroffene das Musterschreiben selbst hätte verschicken können, so dass die Rechtsanwaltskosten für den Abgemahnten nicht anfallen.(go)

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