Wichtiges zu Reisekosten

Neue Steuervorteile für Vielfahrer

27.02.2012
Von den Neuerungen profitieren Außendienstler, Heimarbeiter und Filialbetreuer, sagt Angelika Hilgers.
Die Änderungen im Reisekostenrecht betreffen auch Außendiestler.
Die Änderungen im Reisekostenrecht betreffen auch Außendiestler.

Wer beruflich viel unterwegs ist, kann Reisekosten jetzt wieder in größerem Umfang steuerlich geltend machen. Von den Neuerungen profitieren neben Leiharbeitern, Außendienstlern oder Heimarbeitern auch Führungskräfte, die mehrere Filialen betreuen. Für Unternehmen wird die Abrechnung von Reisekosten deutlich einfacher. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt, Maßnahmen zu ergreifen, um alle Vorteile auszuschöpfen.

Bisher ging die Finanzverwaltung bei wechselnden Einsatzorten auch von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten aus. Infolgedessen konnten Arbeitnehmer für Fahrten mit dem Privat-Pkw nur die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Bei Nutzung eines Dienstwagens fiel für alle Fahrten zwischen Wohnung und den regelmäßigen Arbeitsstätten zusätzlich Lohnsteuer an. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof in drei Entscheidungen klargestellt, dass Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH, Az. VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Diese bestimmt sich danach, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt. Fahrten zu anderen Einsatzstellen gelten als Dienstreisen. Vorteile für Arbeitnehmer: Sie können für Dienstreisen mit dem Privatwagen jeden gefahrenen Kilometer - also für die Hin- und Rückfahrt - steuerlich geltend machen. Dienstreisen lösen keine Lohnsteuer aus. Zudem lassen sich Verpflegungskosten von bis zu 24 Euro täglich geltend machen. Vorteile für Arbeitgeber: Die komplizierte Abgrenzung zwischen Anfahrten und Dienstfahrten ist passé, die Lohnbuchhaltung wird erheblich vereinfacht.

Die Änderungen im Reisekostenrecht gelten für alle steuerlich nicht veranlagten Zeiträume. Der BVBC empfiehlt: Vielfahrer sollten gegen nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einlegen. In jedem Fall sollten die Neuerungen in der Steuererklärung 2011 berücksichtigt werden. Besonders hoch sind die Steuervorteile, wenn Arbeitnehmer den Fiskus davon überzeugen können, dass sie gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Kurzbesuche in der Firmenzentrale für Absprachen oder Meetings gelten nicht als Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Sobald der Arbeitnehmer 20 Prozent seiner vereinbarten Arbeitszeit oder einen ganzen Tag pro Woche in einer betrieblichen Einrichtung verbringt, unterstellt der Fiskus allerdings eine regelmäßige Arbeitsstätte.

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