Neue Umsatzsteuer: Änderung bei langfristigen Verträgen

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Von der Ausgleichsmöglichkeit nach § 29 UStG werden nicht nur langfristige Verträge und Dauerschuldverhältnisse erfasst, sondern gleichermaßen Vereinbarungen, die eine einmalige Leistung zum Gegenstand haben, z.B. die Lieferung einer Sache. Vorausgesetzt wird lediglich die Einhaltung der in § 29 UStG normierten 4-Monatsfrist. Beruht die Leistung also auf einem Vertrag, der vor dem 01.09.2006 geschlossen worden ist, liegt eine Voraussetzung zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs vor.

Die Ausgleichsregel des § 29 UStG gilt dann nicht, wenn die Vertragspartner etwas anderes vertraglich vereinbart haben, z.B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung des Steuersatzes ausgeschlossen sind. Klauseln in Ihren Verträgen wie "Änderungen der Umsatzsteuer berechtigen den leistenden Unternehmer nicht zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises" oder , "dieser Preis ist ein Festpreis" bewirken, dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht. Ist hingegen z.B. vereinbart, dass "Der Preis für die vertraglichen Leistungen beträgt Euro ... zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe", hat der Leistungsempfänger die erhöhte Steuer zu tragen.

Zusammenfassung:

Grundsätzlich gilt, dass die steuerliche Mehrbelastung ab dem 01.01.2007 bei dem leistenden Unternehmer liegt. Die Ausnahme: Der Unternehmer hat ausdrücklich vereinbart, dass Umsatzsteuererhöhungen durch den Leistungsempfänger zu tragen sind, oder die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs liegen vor und werden geltend gemacht. (RA Thomas Feil/mf)

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