Forderungen und Strafverteidigungskosten

Neue Urteile zum Vorsteuerabzug

05.04.2012
In drei Entscheidungen hat sich der BFH mit den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs befasst.

In drei zeitgleich veröffentlichten Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof mit den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften, beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen und mit dem Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten befasst. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.03.2012 zu seinen Urteilen vom 9. Februar 2012 - V R 40/10, 26. Januar 2012 - V R 18/08 sowie den Beschluss vom 22. Dezember 2011 - V R 29/10.

Hälftiger Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaften

Durch Urteil vom 9. Februar 2012 - V R 40/10 - hat der BFH entschieden, dass eine Holdinggesellschaft, deren Hauptzweck das Halten von Beteiligungen ist und die entgeltliche Leistungen nur als Nebenzweck erbringt, höchstens zum hälftigen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten berechtigt sein kann. Er hat damit im Ergebnis das angefochtene Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Der Streitfall betraf eine Holdinggesellschaft, die über einen umfangreichen Beteiligungsbesitz verfügte und daneben auch entgeltliche Dienstleistungen erbrachte. Das Finanzamt hatte der Holding einen Vorsteuerabzug von 75% aus den Gemeinkosten zugebilligt. Die Klage, mit der die Holding den vollen Vorsteuerabzug begehrte, hatte keinen Erfolg.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften war seit Jahren im Streit. Im Ausgangspunkt ist das Halten von Beteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer. Folglich stellte sich die Frage, in welchem Umfang die Vorsteuer aus den Gemeinkosten auf diese nicht wirtschaftliche Tätigkeit entfällt und deshalb (teilweise) nicht abzugsfähig ist. Holdinggesellschaften, die neben dem Halten von Beteiligungen auch entgeltliche Dienstleistungen erbringen, gingen gleichwohl davon aus, zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

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