Wie wichtig ist die Verpackung?

Neue Ware vor Gericht

18.01.2008
Ist Ware nur neu, wenn sie in einer unversehrten Originalverpackung steckt? Rechtsanwalt Thomas Feil über eine für den Handel wichtige juristische Frage.

Immer wieder entsteht die Diskussion, ob technische Geräte als neu bezeichnet werden können, die sich nicht mehr in der Original-Verpackung befinden oder schon einmal ausgepackt worden sind. Dazu hat das Landgericht Hannover am 23.10.2007 (Az.: 32 O 67/07) in einer Entscheidung Stellung genommen. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wurde ein EDV-Händler abgemahnt. In den eBay-Auktionen wurde das Suchkriterium "Neu" angegeben. Im Weiteren hieß es dann: "Transportschaden, 1 x ausgepackt. Das Gerät ist optisch wie neu und technisch einwandfrei. Allerdings ist die Verpackung etwas beschädigt."
Das Landgericht Hannover weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass solche Geräte, deren Verpackung beschädigt ist, durchaus als neu bezeichnet werden können. Im Einzelnen führt das Gericht aus: "Dem Verfügungsbeklagten ist nicht zu untersagen, Geräte als neu zu bezeichnen, die sich nicht mehr in der Original-Verpackung befinden bzw. schon einmal ausgepackt worden sind. Änderungen, Beschädigungen der Verpackung, führen allein nicht dazu, dass das darin befindliche Gerät nicht mehr neu ist. Entsprechendes gilt auch für das Öffnen der Verpackung. Wenn der Verfügungsbeklagte auf diese Dinge hinweist, wie es bei der beanstandeten Werbung geschehen ist, so ist ein Wettbewerbsverstoß nicht ersichtlich."

Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass Geräte, die schon einmal benutzt worden sind, grundsätzlich nicht als neu bezeichnet werden können. Aus dem Hinweis "optisch wie neu" oder dem Hinweis, dass das Gerät aus einem Kundenrücklauf stammt, kann generell aber nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei um ein benutztes Gerät handelt.

Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichtes zu den Abbildungshinweisen. Der Händler hatte in eBay in einem Fließtext unter anderem darauf hingewiesen, dass die jeweilige Abbildung nicht der zu verkaufenden Sache entsprechen muss. Einen kleingedruckten Hinweis hält das Landgericht Hannover im e-Bay-Auktionstext für ausreichend, wenn es sich um minimale Abweichungen handelt. Bei größeren Abweichungen verlangt allerdings das Landgericht Hannover, dass dieser Hinweis am Bild selber angebracht werde. Der Mitbewerber hatte insbesondere beanstandet, dass der kleingedruckte Hinweis sich nicht direkt am Bild befunden hat. Diese Abgrenzung wirft allerdings neue Fragen auf. Ab wann handelt es sich um eine "große Abweichung", die eines direkten Hinweises bedarf.

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