Eine Frage der Verpackung

Neue Ware vor Gericht

28.01.2008
Ist Ware nur neu, wenn sie in einer unversehrten Originalverpackung steckt? Rechtsanwalt Thomas Feil nimmt zu einer für den Handel wichtigen juristischen Frage Stellung.

Immer wieder kommt die Diskussion auf, ob technische Geräte als neu bezeichnet werden können, die sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden oder schon einmal ausgepackt worden sind. Dazu hat das Landgericht Hannover am 23.10.2007 (Az.: 32 O 67/07) in einer Entscheidung Stellung genommen. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wurde ein EDV-Händler abgemahnt. In den eBay-Auktionen wurde das Suchkriterium "Neu" angegeben. Im Weiteren hieß es dann: "Transportschaden, 1 x ausgepackt. Das Gerät ist optisch wie neu und technisch einwandfrei. Allerdings ist die Verpackung etwas beschädigt."

Der Autor

Thomas Feil

arbeitet seit 1994 als Jurist und ist in Hannover mit den Schwerpunkten EDV-Recht, Internet-Recht und gewerblicher Rechtsschutz tätig.

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Das Landgericht Hannover weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass solche Geräte, deren Verpackung beschädigt ist, durchaus als neu bezeichnet werden können. Im Einzelnen führt das Gericht aus: "Dem Verfügungsbeklagten ist nicht zu untersagen, Geräte als neu zu bezeichnen, die sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden bzw. schon einmal ausgepackt worden sind. Änderungen, Beschädigungen der Verpackung führen allein nicht dazu, dass das darin befindliche Gerät nicht mehr neu ist. Entsprechendes gilt auch für das Öffnen der Verpackung. Wenn der Verfügungsbeklagte auf diese Dinge hinweist, wie es bei der beanstandeten Werbung geschehen ist, so ist ein Wettbewerbsverstoß nicht ersichtlich."

Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass Geräte, die schon einmal benutzt worden sind, grundsätzlich nicht als neu bezeichnet werden können. Aus dem Hinweis "optisch wie neu" oder dem Hinweis, dass das Gerät aus einem Kundenrücklauf stammt, kann generell aber nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei um ein benutztes Gerät handelt.

Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichts zu den Abbildungshinweisen. Der Händler hatte in eBay in einem Fließtext unter anderem darauf hingewiesen, dass die jeweilige Abbildung nicht der zu verkaufenden Sache entsprechen muss. Einen kleingedruckten Hinweis hält das Landgericht Hannover im eBay-Auktionstext für ausreichend, wenn es sich um minimale Abweichungen handelt. Bei größeren Abweichungen verlangt allerdings das Landgericht Hannover, dass dieser Hinweis am Bild selber angebracht werde. Der Mitbewerber hatte insbesondere beanstandet, dass der kleingedruckte Hinweis sich nicht direkt am Bild befunden hat. Diese Abgrenzung wirft allerdings neue Fragen auf. Ab wann etwa handelt es sich um eine "große Abweichung", die eines direkten Hinweises bedarf?

Weiterhin hatte der Mitbewerber folgende Klausel beanstandet: "Sobald der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer auf dem angegebenen Konto gezahlt wurde, wird der Versand veranlasst."

Auch diese Regelung hält das Landgericht Hannover für nicht wettbewerbswidrig. Grundsätzlich sieht das Landgericht gegenüber Verbrauchern Vorleistungsklauseln für zulässig an, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen. Die Formulierung "in der Regel" sieht das Gericht ebenfalls nicht als eine unbestimmte Lieferfrist an. Nach Auffassung des Hannoverschen Gerichts ist die Klausel so zu verstehen, dass der Anbieter im normalen Geschäftsgang nach Geldeingang die Lieferung unverzüglich veranlassen wird. MF

In welchem Zustand muss die Ware beim Kunden ankommen, damit sie noch als neu gilt? Mit dieser Frage beschäftigen sich nun auch die Gerichte.
In welchem Zustand muss die Ware beim Kunden ankommen, damit sie noch als neu gilt? Mit dieser Frage beschäftigen sich nun auch die Gerichte.
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