Aktuelle Verordnung

Neue Widerrufsbelehrung kommt zum 01.04.2008

11.03.2008
Monate lang wurde über die Neufassung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung diskutiert, am 1. April tritt sie nun in Kraft. Rechtsanwalt Johannes Richard über die wichtigsten Inhalte.

Nachdem Monate lang über die Neufassung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung diskutiert wurde, wird nunmehr zum 01.04.2008 die "3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung" in Kraft treten. Mit dieser Verordnung wird eine neue Muster-Widerrufsbelehrung und eine neue Muster-Rückgabebelehrung veröffentlicht.

Die zum Teil hitzig geführte Diskussion um das neue Muster hat sich gelohnt. Die neue Widerrufsbelehrung wird relativ übersichtlich werden. Der ursprüngliche Ansatz, seitenweise Gesetze zu zitieren, ist nicht weiter verfolgt worden.

Zudem hat uns das Bundesjustizministerium mitgeteilt, dass demnächst Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreitet werden, das auch Regelungen zu den Mustern enthalten wird. Die Neufassung des Musters als Verordnung im Rahmen der BGB-Informationspflichtenverordnung stellt nach Ansicht des Bundesjustizministeriums nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zum Muster mit Gesetzesrang dar.

In einem neu gefassten Paragraph 16 der BGB-Informationspflichtenverordnung ist geregelt, dass die Muster der Widerrufsbelehrung (wenn wir im Folgenden von der Widerrufsbelehrung sprechen, meinen wir in der Regel allgemein auch die neue Rückgabebelehrung) in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung noch bis zum 30.09.2008 weiter verwendet werden können. Dies gilt für den Fall, dass bis zum 30.09.2008 dem Verbraucher die alte Belehrungsfassung in Textform mitgeteilt wird.

Das neue Belehrungsmuster - kein großer Wurf

Ob es durch das neue Belehrungsmuster zu mehr Rechtssicherheit kommen wird, bleibt zweifelhaft. In vielen Punkten entspricht das aktuelle Muster der Rechtsprechung. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Änderungen, wobei wir ausschließlich auf Fernabsatzverträge, wie sie im Internet abgeschlossen werden, abstellen.

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