EVB-IT Erstellungsvertrag

Neuer Mustervertrag für Erstellung von Individualsoftware

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Werkzeug als Hilfsmittel für Programmierung

Wichtig ist nach unserer Erfahrung auch, Regelungen zu den Werkzeugen für die Erstellung der Individualsoftware in die Verträge aufzunehmen. Der Begriff Werkzeuge ist sicherlich im Zusammenhang mit Programmierungen ungewöhnlich, beschreibt aber die Anforderungen gut. Am Ende der EVB-IT Erstellungs-AGB wird Werkzeug als Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software definiert. Hier ist in den EVB-IT Erstellungs-AGB standardmäßig vorgesehen, dass der Auftraggeber das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den Werkzeugen erhält.

Für Auftragnehmer stellt sich die Herausforderung, dass im Rahmen der Programmierung und Entwicklung der Software darauf geachtet wird, dass entsprechende Rechte auch an den Auftraggeber übertragen werden können. Weitergehend erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Umgestaltung der Individualsoftware mithilfe der Werkzeuge.

Bei einer Anpassung von Standardsoftware auf Quellecode-Ebene wird vom Auftragnehmer erwartet, dass spätestens mit der Angebotsabgabe mitgeteilt wird, ob Anpassungen an der Software auch in den Standard mit aufgenommen werden. Dies ist eine sehr wichtige und sinnvolle Regelung, um ebenfalls mit Blick auf die Vergütung angemessene Regelungen zu finden.

Patches, Updates und Upgrades

In den EVB-IT Erstellungs-AGB wird nicht nur die Erstellung von Individualsoftware oder die Anpassung von Standardsoftware auf Quellcode-Ebene vereinbart, sondern es können auch Pflegeleistungen nach Abnahme vertraglich vereinbart werden. In Ziff. 4 der EVB-IT Erstellungs-AGB sind die Allgemeinen Geschäftsbindungen zu den Pflegeleistungen enthalten. Neben der Störungsbeseitigung wird auch die Überlassung von neuen Programmständen, beispielsweise Patches, Updates oder Upgrades vereinbart. Pflegeleistungen sind ebenfalls werkvertraglich ausgerichtet. Wenn eine Störungsbeseitigung vereinbart ist, trifft der Auftragnehmer die für die Beseitigung des Fehlers notwendigen Maßnahmen, beispielsweise durch die Korrektur der Individualsoftware oder eines neuen Programmstandes für die Standardsoftware. (oe)

Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht und Arbeitsrecht sowie Datenschutzbeauftragter TÜV.
Kontakt:
Döhrbruch 62, 30559 Hannover, Tel.: 0511 473906-0, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www-recht-freundlich.de

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