Neuer Vertrag, neues Arbeitsverhältnis?

18.12.2007
Rechtsanwalt Dr. Christan Salzbrunn über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages

Es ist ein in der Praxis häufig anzutreffender Vorgang: ein Arbeitnehmer eines Unternehmens wird zum Geschäftsführer des Unternehmens bestellt. Oft wird mit diesem lediglich ein neuer Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen, zu dem bislang bestehenden Arbeitsverhältnis wird aber keine explizite Regelung getroffen. Was passiert nun, wenn sich Unternehmen und Geschäftsführer voneinander trennen? In einer solchen Konstellation stellt sich die juristische Frage, welches Schicksal das bis zur Geschäftsführerbestellung geltende Arbeitsverhältnis genommen hat: ruhte es während der Tätigkeit als Geschäftsführer und lebt es nun wieder auf oder ist es mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages automatisch beendet worden. Bei dieser Rechtsfrage ist vor allem von Interesse, ob von Seiten des Unternehmens nicht nur der Geschäftsführerdienstvertrag, sondern auch das frühere Arbeitsverhältnis zu kündigen ist, womit natürlich auch das Kündigungsschutzrecht zu beachten wäre.

Hierzu hatte das Bundesarbeitgericht am 19.07.2007 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: die Klägerin war zunächst rund acht Monate lang als Angestellte bei einer GmbH beschäftigt. Aus dieser Arbeitnehmerposition heraus wurde sie sodann zur Geschäftsführerin bestellt. Diese Bestellung beruhte auf einem Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Klägerin und dem geschäftsführenden Gesellschafter, welcher aber keine Regelung zu dem ursprünglichen Arbeitsvertrag enthielt. Der Arbeitsvertrag ist also nicht explizit aufgehoben worden. Die GmbH kündigte jedoch nach einiger Zeit wieder den Geschäftsführerdienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist. Mit der von der Klägerin erhobenen Kündigungsschutzklage machte diese geltend, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis neben dem Geschäftsführerdienstvertrag ruhend fortbestanden habe und dass dieses Arbeitsverhältnis mit Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages wieder aufgelebt sei.

Zwar deckte sich die Rechtsansicht der Klägerin mit einer in den 80iger Jahren vom BAG geäußerten Auffassung, wonach neben dem organschaftlichen Verhältnis "im Zweifel" ein ruhendes Arbeitsverhältnis möglich sein sollte (BAG, Urteil vom 12.03.1987, Az.: 2 AZR 336/88). In seinem neuen Urteil vom 19.07.2007 zu dieser Problematik verwies das BAG jedoch auf seine bereits geänderte Rechtsprechung aus den 90iger Jahren, wonach "im Zweifel" mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages gleichzeitig das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben wird, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für dessen Fortbestand ersichtlich sind (BAG, Urteil vom 07.10.1993, Az.: 2 AZR 260/93 sowie BAG, Urteil vom 08.07.2000, Az.: 2 AZR 207/99). Die Richter des BAG erneuerten also ihre Rechtsansicht, dass ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag gleichzeitig eine Vermutung dafür begründe, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden sei.

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