Gesetz in Kraft getreten

Neuerungen bei der Lohnabrechnung

22.05.2009
Mit dem Konjunkturpaket II verpflichtet der Gesetzgeber die Arbeitgeber zur Korrektur der Lohnabrechnungen.

Bis zuletzt war unsicher, ob der Bundesrat dem Konjunkturpaket II in einer Sondersitzung am 20. Februar 2009 seine Zustimmung geben würde. Am Ende hat es doch geklappt, so die Experten der Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler aus Regensburg (www.shc.de), und mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 5. März 2009 ist der Großteil des Gesetzes mittlerweile auch in Kraft getreten. Das Konjunkturpaket enthält neben anderen Maßnahmen auch rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Änderungen der Einkommensteuer:

- Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) wird um 170 Euro auf 7.834 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt eine zweite Anhebung um 170 Euro.

- Tarifeckwerte: Mit einer Korrektur der Steuertabelle soll der so genannten kalten Progression abgeholfen werden. Dazu werden die Eckwerte in der Berechnungsformel um jeweils 400 Euro und zum 1. Januar 2010 nochmals um je 330 Euro angehoben.

- Eingangssteuersatz: Ab dem 1. Januar 2009 wird der Eingangssteuersatz

von 15 auf 14 Prozent abgesenkt.

Die Rückwirkung führt auch dazu, dass nun die Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2009 hinsichtlich der Lohnsteuer unrichtig sind. Der Gesetzgeber macht sich hier, wie SH+C es ausdrücken, "einen schlanken Fuß", indem er die Arbeitgeber einfach dazu verpflichtet, den Lohnsteuerabzug aus diesen Lohnabrechnungen zu korrigieren und die bisher zu viel einbehaltene Lohnsteuer kurzfristig auszuzahlen.

Wirtschaftliche Zumutbarkeit häufig gegeben

Diese Verpflichtung gilt zwar nur, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist. Das wird aber bei Arbeitgebern mit einer maschinellen Lohnabrechnung unterstellt, wenn das Abrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht und ermöglicht Nicht wirtschaftlich zumutbar ist die Korrektur beispielsweise dann, wenn dies mit dem verwendeten Abrechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisierbar ist. In zukünftigen Lohnabrechnungen, also ab dem Monat März, muss der Arbeitgeber jedoch in jedem Fall mit der neuen Tarifformel rechnen.

In den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf eine Neuberechnung verzichtet und auch eine Berücksichtigung im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs am Ende des Jahres nicht möglich ist, sollte er den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweisen, dass der niedrigere Steuertarif nicht in allen Lohnabrechnungen für 2009 berücksichtigt wurde. So kann sich der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Steuer über eine Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr vom Finanzamt zurückholen.

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