Nutzen für Unternehmen und Freiberufler

Neues Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

27.07.2017

Beiträge zur Sozialversicherung

SV-Beiträge:

Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, musste bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Künftig steht das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offen. Dabei werden einfach die Beiträge des Vormonats als Grundlage genommen und wie bisher die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Eine aufwendige Schätzung ist damit nicht mehr notwendig.

Factoring:

Beim echten Factoring wurde jetzt ein Haftungsausschluss des Factors für die Umsatzsteuer gesetzlich festgeschrieben. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich eine Haftung des Factors nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dieses Urteil widersprach der Verwaltungsauffassung.

Kleinunternehmerregelung:

Nicht in das endgültige Gesetz geschafft hat es eine ursprünglich vorgesehene Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Es bleibt somit weiterhin dabei, dass ein Unternehmer nur dann keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss, wenn der Umsatz im letzten Jahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, darf dann im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Obwohl die Kleinunternehmergrenze schon länger nicht mehr angehoben wurde, ist auch auf absehbare Zeit nicht mit einer Anhebung zu rechnen, da im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens auch die Wirtschaftsverbände eine deutliche Ablehnung der Anhebung signalisiert haben.

Pflegeversicherung:

Für die Abrechnung von Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung sollen bis 2018 die Details für eine komplett elektronische Abrechnung samt Bestätigung der Leistungserbringung durch den Leistungsempfänger festgelegt werden. Belege in Papierform sind dann überflüssig.

Handwerkskammern:

Die Handwerkskammern bekommen eine eindeutige Rechtsgrundlage, um mit ihren Mitgliedern elektronisch kommunizieren zu können. Dazu können sie nun von ihren Mitgliedern auch die Webseite und E-Mail-Adresse erfragen und in die Handwerksrolle aufnehmen.

Handwerksordnung:

In der Handwerksordnung erfolgen noch verschiedene weitere Änderungen, beispielsweise zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen in digitalen Medien.

Leistungsinformationen:

Eine zentrale Bundesredaktion soll künftig zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen. Leistungsinformationen sollen insbesondere für unternehmens- und bürgerrelevante Regelungen erstellt werden, bei denen ein hoher Informationsbedarf zu erwarten ist.

WW+KN Wagner Winkler & Collegen GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Im Gewerbepark D75, D-93059 Regensburg, Tel. 0941 / 5 86 13 - 0, E-Mail: SGeigl@wwkn.de, Internet: www.wwkn.de

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