Die Frage der Geltendmachung des Wertersatzanspruches im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes bei eBay ist und bleibt weiter umstritten. Hintergrund ist, dass gemäß § 357 Abs. 3 BGB Wertersatzansprüche für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache durch den Unternehmer nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform über diese Rechtsfolgen informiert wird. Eine Belehrung in Textform bei Vertragsschluss ist jedoch bei eBay im Gegensatz zu ordnungsgemäß gestalteten Internetshops nicht möglich. Dass ein eBay-Angebot keine Textform darstellt, wird bis auf wenige Ausnahmen durch die meisten Gerichte angenommen, insbesondere durch das Kammergericht Berlin und das OLG Hamburg. Die Folgen für den Wertersatz haben letztlich den gleichen Ursprung wie die Diskussion, ob die Widerrufsfrist bei eBay zwei Wochen oder einen Monat beträgt . Die Monats-Frist hängt auch ausschließlich damit zusammen, dass eine Belehrung des Verbrauchers vor Vertragsschluss in Textform nicht möglich ist.
Insofern war es nur eine Frage der Zeit, bis dieser Punkt durch aktuelle Entscheidungen wieder in den Focus rückt. Das Landgericht Flensburg hatte in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 23.08.2006, Az: 6 O 107/06 noch angenommen, dass ein eBay-Angebot Textform darstellt. Diese Haltung war durch das Oberlandesgericht Schleswig gehalten worden, woraufhin das Urteil des Landgerichtes Flensburg rechtskräftig wurde.
Nunmehr ist diese Rechtsfrage bei den Gerichten angekommen, die ohnehin schon immer angenommen haben, dass ein eBay-Angebot keine Textform darstellt. Nur folgerichtig hat das Landgericht Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 15.03.2007, Az: 52 O 88/07 entschieden, dass bei eBay ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden kann.
Obwohl es sich nur um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, müssen wir zur Zeit davon ausgehen, dass gerade vor dem Hintergrund der sehr strengen Rechtsprechung der nächsten Instanz, nämlich des Kammergerichtes Berlin diese Entscheidung gehalten wird.