Mittelpunkt der beruflichen Betätigung

Neues Urteil zum steuerlichen Arbeitszimmer

24.04.2009
Die Neuregelung zur Behandlung von Arbeitszimmern durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist nicht verfassungswidrig. Jörg Passau* sagt, was das für Betroffene bedeutet.

Nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann berücksichtigungsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. So lautet die Kernaussage eines Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2009 (Az.: 3 K 1132/07).

In dem ausgeurteilten Fall hatte das Finanzgericht zu prüfen, ob die Nichteintragung eines Freibetrages für Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte rechtswidrig war. Die Kläger sind beide Lehrer und nutzen in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein Arbeitszimmer. In den Vorjahren hatte das Finanzamt die von den Klägern insoweit geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.

Im Jahre 2006 beantragten die Kläger beim Finanzamt, für das Jahr 2007 jeweils einen Freibetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von je 1.250 Euro auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsfähigkeit nur gegeben sei, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei den Klägern aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stelle das häusliche Arbeitszimmer eines vollzeitbeschäftigten Lehrers an einer Schule nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar.

Zur Startseite