Wohnung am Beschäftigungsort

Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung

22.10.2010
Das Tragen sämtlicher Kosten für die beiden Haushalte ist keine zwingende Voraussetzung.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der für eine doppelte Haushaltsführung bislang von den Finanzgerichten (FG) herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist.

Hierauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 18. August 2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 2010 - VI R 26/09.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall machte der ledige und nichtselbständig tätige Kläger geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort zu unterhalten und seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos einkommensteuerlich geltend. Das FG wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG zurück, so betont Passau.

Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkomme, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts aber keine zwingende Voraussetzung.

Das FG wird nun den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze zu würdigen haben.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de

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