Nicht wettbewerbswidrig!

Neues Urteil zur fehlenden Mehrwertsteuerangabe im Internet

08.07.2008
Die Hinweispflichten von Versandhändlern für die Mehrwertsteuer und Versandkosten haben sich durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stark entspannt. Rechtsanwalt Johannes Richard über das aktuelle Urteil.

Die Hinweispflichten von Versandhändlern für die Mehrwertsteuer und Versandkosten haben sich durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stark entspannt. Die jetzt folgende Rechtsprechung hat darauf reagiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Az.: 6 U 85/07 angenommen, dass eine fehlende Angabe zur Mehrwertsteuer nicht wettbewerbswidrig sei. Interessant ist an der Entscheidung, dass es offensichtlich um den Online-Auftritt von Quelle geht. In diesem Zusammenhang möchten wir anmerken, dass es schon auffällig ist, dass richtig große Versandhändler lange Zeit im Internet machen konnten was sie wollten, während kleine eBay-Händler bspw. wegen eines falsch gesetzten Kommas abgemahnt wurden.

Jedenfalls schreibt § 1 Abs. 2 Nr. 2 Preisangabenverordnung vor, dass anzugeben ist, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Hintergrund dieser Regelung ist eigentlich, dass der Verbraucher nicht mit Nettopreisen konfrontiert werden soll, bei denen er die Mehrwertsteuer noch selber hinzurechnen soll. Eine Nettopreisbewerbung ist nur im ausschließlichen Geschäftsverkehr zwischen Gewerbetreibenden zulässig.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist ein fehlender Mehrwertsteuerhinweis nur eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG und somit nicht abmahnfähig.

Das OLG Frankfurt bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.10.2007, Az: I ZR 143/04, in der ausgeführt wurde, dass für den Verbraucher es eine Selbstverständlichkeit darstelle, dass die im Online-Handel angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der entsprechende verpflichtende Hinweis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV habe deshalb eher die Funktion einer Klarstellung. Die Gefahr einer Irreführung bestehe deshalb nicht. Jedenfalls besteht keine Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen.

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