Stiftung Elektro-Altgeräte Register

Neues Urteil zur Rücknahmeverpflichtung

21.12.2009

ElektroG verstößt nicht gegen andere Rechtsvorschriften

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetzes keine Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, den Gleichheitsgrundsatz und die Berufsfreiheit der Klägerin. Ebenso wenig verstoße die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung der Klägerin gegen die Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls die Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht bejaht. Das gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Verursacherprinzip gestatte es, einem Hersteller auch die Entsorgungskosten für fremde Altgeräte aufzuerlegen. Das sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar, weil nur so der Gesetzeszweck einer aus Umweltschutzgründen möglichst umfassenden Altgeräteentsorgung erreicht werden könne und diese Verpflichtung wegen deren Ausrichtung am Marktanteil des jeweiligen Herstellers und durch weitere Kompensationsmöglichkeiten finanziell zumutbar sei. Nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sei die von der Klägerin in erster Linie angegriffene Zuordnung von Elektrogeräten zu Gerätearten, nach deren jeweiligem Anteil sich die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme maßgeblich berechnet; die Grenzen des Beurteilungsspielraums seien hier nicht überschritten.

Nicht gefolgt werden könne dem Berufungsgericht aber in der Annahme, dass die Bekanntgabe der konkreten Berechnung der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung und damit die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Hersteller dem Gericht verwehrt seien. Insoweit komme die Bekanntgabe anonymisierter Daten in Betracht. Zur Nachholung der bislang unterbliebenen Überprüfung der Bescheide auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Henn rät, das Urteil zu beachten, und verweist bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Vizepräsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de

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