Eine unendliche Geschichte ...

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

20.10.2009
Der Bundesfinanzhof hat "ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots".

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den am 16.09.2009 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. August 2009, Az: VI B 69/09.

In dem Fall sind die Antragsteller miteinander verheiratet, er ist Schulleiter einer Realschule, sie ist Lehrerin an einer Grundschule. Beide Antragsteller erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nutzen in ihrem eigenen Einfamilienhaus jeweils ein häusliches Arbeitszimmer. Ihren Antrag, wegen der Aufwendungen für ihre Arbeitszimmer höhere Freibeträge im Wege vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung - AdV -) auf den Lohnsteuerkarten für 2009 einzutragen, lehnte das Finanzamt ab. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n.F. seien ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann zu berücksichtigen, wenn es - anders als im Streitfall - den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bilde. Diese Voraussetzungen seien bei Lehrern daher nicht mehr erfüllt.

Hiergegen wandten sich die Antragsteller und das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt und ließ die Beschwerde zu.

Mit seiner Beschwerde brachte das Finanzamt vor, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sei nicht ernstlich zweifelhaft, da die Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n.F. nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstoße. Auch bei Vorliegen ernstlicher Zweifel käme die AdV nicht in Betracht, weil dann das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten wäre als das Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Dies, so Passau, sah der Bundesfinanzhof jedoch nun anders und wies die Beschwerde des Finanzamtes ab.

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