Rechtsprechung hat sich geändert

Neues zur Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen

23.09.2009
Wann arbeitsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, sagt Dr. Christian Salzbrunn.

Zahlreiche Arbeits- und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Solche Regelungen führen dazu, dass ein an sich bestehender Anspruch bereits vor dem Ablauf der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Während die Verjährung arbeitsrechtlicher Forderungen grundsätzlich erst nach drei Jahren eintritt, sind die Ausschlussfristen in der Regel erheblich kürzer bemessen. Zumeist betragen diese Fristen lediglich drei Monate. Der Hintergrund für solche Ausschlussfristen liegt in dem Bestreben, in möglichst kurzer Zeit zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages Klarheit über die bestehenden gegenseitigen Ansprüche zu erzielen.

Man unterscheidet regelmäßig zwischen einstufigen und zweistufigen Ausschlussfristen. Von einer einstufigen Ausschlussfrist spricht man, wenn die Klausel die - schriftliche - Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer bestimmten Frist verlangt. Eine zweistufige Ausschlussfrist sieht dagegen neben der Verpflichtung, den Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen, zusätzlich die Forderung vor, dass innerhalb einer bestimmten weiteren Frist nach Ablehnung des Anspruchs oder der fehlenden Äußerung der Gegenseite der Anspruch auch gerichtlich geltend gemacht werden muss.

Bisherige Rechtsprechung

Die bisherige Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 22.02.1978, Az.: 5 AZR 805/76; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2008, Az.: 11 Sa 88/08) ging davon aus, dass die zweite Stufe der Ausschlussfrist für Zahlungsansprüche nicht gewahrt wird, wenn der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses lediglich eine Kündigungsschutzklage einlegt. Denn im Rahmen einer Kündigungsschutzklage begehrt der Arbeitnehmer in der Regel nur die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde.

Im Falle des Bestehens einer zweistufigen Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag wurde es daher erforderlich, neben der reinen Kündigungsschutzklage auch noch eine Zahlungsklage auf den so genannten Annahmeverzugslohn zu erheben, um auch die nach dem Kündigungszeitpunkt entstehenden Lohnansprüche zu sichern (sofern die Gerichte zu einem späteren Zeitpunkt die Unwirksamkeit der Kündigung feststellten, wodurch das Arbeitsverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinaus ja noch Fortbestand hat).

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