Arbeitsrecht

Neues zur krankheitsbedingten Kündigung

20.08.2008
Rechtsanwalt Stefan Engelhardt über die Folgen der neuen Urteile zum Thema krankheitsbedingte Kündigung.

Die für eine krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer schon seit mindestens zwei Jahren arbeitsunfähig ist. Es ist lediglich erforderlich, dass in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes gerechnet werden kann. Der Arbeitnehmer ist für eine positive Gesundheitsprognose darlegungspflichtig. Er genügt der Darlegungspflicht nicht schon dadurch, dass er die Ärzte von der Schweigepflicht entbindet (LAG Schleswig-Holstein vom 11.03.2008, 2 Sa 11/08).

Der Kläger war bei der Beklagten seit September 1998 als technischer Angestellter beschäftigt. Im unmittelbaren Anschluss an eine Abteilungsbesprechung im April 2006, auf der er kritisiert worden war, meldete er sich arbeitsunfähig krank und erhob in der Folgezeit Mobbingvorwürfe, die er allerdings nicht genauer erläuterte.

Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik, der nach Angaben des Klägers nicht den erhofften Erfolg gehabt hatte, und rund 14-monatige Arbeitsunfähigkeit, unterbreitete die Personalleiterin der Beklagten und Kläger Angebote zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.

Als der Kläger hierauf nicht reagierte, sprach die Beklagte zum 30.09.2007 eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung aus.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass nach 14-monatiger Arbeitsunfähigkeit noch nicht von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen werden könne. Dies sei vielmehr erst nach zwei Jahren der Fall. Seine behandelnden Ärzte und Therapeuten seien zudem zuversichtlich, dass seine Gesundheit in für die Beklagte zumutbarer Zeit wieder hergestellt werden könne. Der Kläger bot hierzu Beweis durch die Benennung seiner Ärzte und Therapeuten an, die er von der Schweigepflicht entbinden wollte. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

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