Arbeitsrecht

Neues zur krankheitsbedingten Kündigung

20.08.2008

Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen der lang andauernden Krankheit des Klägers personenbedingt kündigen durfte.

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führt und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Belastungen eine billigerweise nicht mehr hinzunehmende Belastung des Arbeitgebers zur Folge haben.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für eine negative Gesundheitsprognose ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere keine mindestens zweijährige Arbeitsunfähigkeit im Kündigungszeitpunkt erforderlich. Diese setzt vielmehr voraus, dass die nächsten 24 Monaten nach der Kündigung nicht mehr mit einer Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann. Der Arbeitgeber genügt seiner diesbezüglichen Darlegungslast schon dann, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, konkret darzulegen, dass mit einer früheren Genesung zu rechnen ist.

Im Streitfall indizierte die bereits 14 Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit eine negative Gesundheitsprognose. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die an dieser negativen Prognose zweifeln lassen. Auch als medizinischer Laie durfte er sich nicht darauf beschränken, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, er hätte vielmehr konkret schildern müssen, warum seine Ärzte von einer positiven Gesundheitsprognose ausgehen.

Hierfür hätte er angeben müssen, von welcher Diagnose die Ärzte ausgegangen sind, welche Behandlungen erfolgten und aufgrund welcher neuen Kausalverläufe die künftige Entwicklung nunmehr positiv zu beurteilen ist.

Der Autor ist Mitglied und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen: Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, Tel.: 040/530 28-204, 20148 Hamburg, Fax: 040/530 28-240, e-mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.rwwd.de (mf)

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