Erweiterung von Google AdWords

Newsletter-Adressen einsammeln – ist das rechtskonform?

03.04.2013

Was ist "Angebote erhalten"?

Bei Recherchen haben wir festgestellt, dass es die Option "Angebote erhalten" gibt. Was damit eigentlich gemeint ist, bleibt unklar, insbesondere da die Rede von Angeboten, d.h. der Mehrzahl, ist. Ob Google damit meint, dass der Kunde sich mit einem Newsletter-Versand einverstanden erklärt, ob es um ein einzelnes Angebot bezogen auf die Anzeige oder um die grundsätzliche Übersendung von Angeboten geht, bleibt ebenfalls unklar.

Erhebliches Missbrauchspotenzial

Es versteht sich von selbst, dass diese sehr hervorgehobene Darstellung zum Missbrauch einlädt. Nicht nur, dass es keine Captcha-Abfrage gibt und somit die Gefahr droht, dass trotz der automatischen Emailadressen einträgt, stellt sich die Frage, ob einfach ein Angebot übersandt werden darf (oder sogar vielfache Angebote), wenn einfach eine Emailadresse eingetragen wird.

Zurzeit befindet sich die Google AdWords Communications Extensions noch in der Beta-Phase. Wir gehen davon aus, dass es bei einer flächendeckenden Einführung noch eine Menge rechtlicher Probleme geben wird.

Es ist somit eine Frage der Abwägung, ob diese Form der Werbung tatsächlich Sinn macht. Wichtig ist auf jeden Fall, bei der Einladung zu einem Newsletter die Grundsätze des Double-Opt-In zu beachten und die Adresse nicht einfach so zu verwenden. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kontakt und Infos:
Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

Zur Startseite