Nicht genehmigte Rabatte

11.11.2004

Vertriebsleiter leben gefährlich - insbesondere dann, wenn sie Rabatte gewähren, die ohne Rücksprache mit der Betriebsleitung eingeräumt werden. Trotzdem müssen sie Regressforderungen seitens ihres Arbeitgebers nicht einfach hinnehmen, raten Arag-Experten. Entscheidend bei einer nicht genehmigten Rabattzusage ist, ob dem Unternehmen nachweislich Schaden zugefügt wurde.

Die Fachleute verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Hier hatte ein Verkaufsleiter auf einen größeren Posten Gebrauchtwagen ohne Abstimmung einen Preisnachlass gewährt, der Arbeitgeber forderte daraufhin 900.000 Euro Regress. Die Richter lehnten die Klage mit der Begründung ab, dass kein konkreter Schaden nachgewiesen worden sei. Im vorliegenden Fall sei nicht klar gewesen, ob die Gebrauchtwagen zum vorgesehenen Preis überhaupt hätten verkauft werden können. Und die Missachtung der Weisung von Vorgesetzten allein rechtfertige noch keinen Schadenersatz

Az. 7 Ca 9567/99

Marzena Fiok

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