Nicht immer Unternehmer

06.02.2000

Der Bundesfinanzhof hat unter dem Aktenzeichen VIII R 66-70/97 unlängst in Sachen Kommanditgesellschaft ein interessantes Urteil gefällt. Kernsatz: Nicht jeder Kommanditist ist zwangsläufig auch Mitunternehmer. Das ist freilich nur der Fall, wenn der Kommanditist auch nicht das Risiko eines Unternehmers trägt, also weder an den Gewinnen noch an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist. Wenn er austritt, darf er nur seine Kapitaleinlage zurückbekommen. Keine Rolle spielt es dagegen, ob er seine Kontrollrechte im Unternehmen ausübt, die im Handelsgesetzbuch vorgesehen sind.

Der Steuerzahler, der geklagt hatte, erhielt jährlich von der KG einen so genannten Gewinnanteil von acht Prozent auf seine Kapitaleinlage. Weil diese Leistung unabhängig von der Gewinnsituation des Unternehmens erfolgt, handelt es sich nicht um eine gewerbliche Einnahme, sondern um "Einkünfte aus Kapitalvermögen". Diese unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Um diese Steuerfreiheit ging es dem Kläger. Die Richter schreiben den Finanzbehörden vor, dass sie in diesem Falle die Kommanditeinlage als Darlehen oder als stille Beteiligung betrachten müssen. (pw)

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