Unzulässige Bankgebühren

Nicht jede Leistung ist gebührenpflichtig

01.03.2008
Rechtlich gesehen dürfen die Banken Leistungen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht in Rechnung stellen. Insbesondere gilt dies, wenn sie keine kostenfreie Alternative anbieten.

Geschäftsbanken und Sparkassen dürfen nicht jede Leistung in Rechnung stellen: Was zu den gesetzlichen Pflichten eines Kreditinstituts gehört, darf dem Kunden nicht berechnet werden. Gebühren für Bargeldabhebungen am bankeigenen Automaten darf die Bank beispielsweise nur dann erheben, wenn ihre Kunden im Gegenzug das Bargeld am Schalter kostenlos bekommen.

Grundsätzlich gebührenfrei sind auch die Verwaltung und Änderung von Freistellungsanträgen, außerdem Kontopfändungen, Nachforschungsaufträge sowie die Kündigung von Maestro- und Kreditkarten. Auch die Auflösung eines Kontos muss für den Kunden kostenfrei sein. Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften, Schecks und Überweisungen aufgrund fehlender Kontodeckung, darf sie dafür ebenfalls keine Gebühren berechnen. Gleiches gilt für die Benachrichtigung des Kunden über die nicht ausgeführten Buchungen. Auch Auskünfte an das Grundbuchamt über die Hypothekenbelastung von Grundstücken und Immobilien müssen kostenlos erteilt werden. Nach europäischem Recht dürfen Auslandsüberweisungen in die EU-Zone nicht teurer sein, als Inlandsüberweisungen.

Für das Zusenden von Kontoauszügen darf die Bank zwar Portogebühren verlangen, die Kunden müssen aber die Möglichkeit haben am Automaten oder am Schalter kostenlos an ihre Auszüge zu kommen. Für fälschlich abgezogene Bankgebühren gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Innerhalb dieser Frist muss der Kunde zuviel gezahlte Gebühren zurückfordern, um seinen Anspruch nicht zu verlieren. Kündigt man einen Kontovertrag vorzeitig, kann man bereits gezahlte Gebühren zurückverlangen. (ir) Quelle: www.money-times.de

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