Nicht nur eine Formalie

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Jede deutsche Internetseite braucht einen Admin-C. Doch Vorsicht: Diese Aufgabe birgt ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko - vor allem für Arbeitnehmer, sagt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner im Rahmen der Domain-Registrierung bei der DENIC. Bei deutschen Internetadressen mit der Endung ".de" ist immer ein administrativer Ansprechpartner eingetragen. Es handelt sich hierbei immer um eine natürliche Person. Der Admin-C ist die Abkürzung für "Administrativer Contact". Nach den DENIC-Domain-Richtlinien ist der Admin-C derjenige, der vom Domain-Inhaber benannt worden ist, um sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Somit ist der Admin-C die erste Kontaktperson der DENIC mit weit reichenden Befugnissen.

Haftung des Admin-C für registrierten Domain-Namen

Der Admin-C ist ferner Zustellungsbevollmächtigter für den Domain-Inhaber, wenn dieser keinen Sitz in Deutschland hat. Auf der anderen Seite ist jedoch ausschließlich der Domain-Inhaber Vertragspartner der DENIC, der Admin-C ist lediglich dessen Bevollmächtigter. Dies kann wichtig sein, wenn Domain-Inhaber und Admin-C nicht identisch sind.

Die Haftung des Admin-C für den registrierten Domain-Namen, in der Regel bei Kennzeichenverletzungen, ist umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht eine Haftung des Admin-C aufgrund der Aufgabenbeschreibung der DENIC-Domain-Richtlinien als gegeben an. Gleiches gilt für eine Entscheidung des OLG München. Auf der anderen Seite vertreten das Landgericht Kassel wie auch das OLG Koblenz die Ansicht, dass der Admin-C nicht für die Verletzung von Namensrechten haftet, sodass diese Frage als relativ ungeklärt betrachtet werden darf.

Haftung für Inhalte der Website

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Beschluss vom 26.09.2005, Az.: 16O718/05) wird auch eine Haftung des Admin-C für die Inhalte einer Website angesehen. Im vorliegenden Fall ging es um die Versendung eines Newsletters. Ebenfalls wird eine Haftung für Wettbewerbsverstöße angenommen, wie beispielsweise in einer Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 23.02.2005, mit der die Richter ziemlich allein stehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Domain-Inhaber in diesen Fällen seinen Sitz im Ausland hatte und der Admin-C als förmlicher Zustellbevollmächtigter die einzige Person war, gegen die mit gutem Erfolg überhaupt vorgegangen werden konnte.

In der Praxis ist es oft so, dass der Admin-C auch gleichzeitig als Verantwortlicher im Rahmen des Impressum benannt wird, sodass eine doppelte Haftung in Betracht kommen kann, so das Landgericht Frankfurt.

Wie kommt es zur Haftung?

Die Argumentationslinien der Gerichte sind durchaus unterschiedlich. Die eine Seite vertritt die Meinung, dass der Admin-C nach den DENIC-Richtlinien lediglich Ansprechpartner sei, rechtlich haften würde jedoch der Inhaber der Domain. Nach älteren DENIC-Richtlinien übernimmt der Admin-C die Verantwortung nur dann, wenn der Domain-Inhaber keinen Gerichtsstand im Inland hat und auch sonst nicht erreichbar ist. Die Gegenauffassung geht vom Störer-Begriff aus: Der Admin-C ist so genannter Mitstörer. Mitstörer ist derjenige, der ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal zur Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen hat. Wer sich als Admin-C eintragen lässt, begibt sich somit in eine Haftungsfalle: Er leistet gegebenenfalls einen ursächlichen Beitrag zu einer Rechtsverletzung. Eine Domain-Registrierung ist jedoch nur mit einem Admin-C möglich. Wer sich somit als Admin-C eintragen lässt, wirkt an der Veröffentlichung von Inhalten einer Website mit - und haftet.

Die Haftung kann gegebenenfalls dadurch verhindert werden, dass der Admin-C nach den Domain-Richtlinien das Recht hat, alle die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Wer somit als Admin-C merkt, dass eine Registrierung oder ein Domain-Inhalt nicht korrekt ist, sollte sich unverzüglich als Admin-C löschen lassen. Sowohl das Landgericht Bonn als auch das Landgericht Hamburg vertreten die Ansicht, der Admin-C habe eine Möglichkeit, seine Haftung zu verhindern, zumindest dadurch, dass er seine Tätigkeit beenden kann. Der Domain-Inhaber kann sich schließlich einen neuen Admin-C suchen und so die Website weiterführen.

Haftungsfalle Admin-C-Eigenschaft

Insbesondere durch die weit gehende Annahme der so genannten Störerhaftung hat ein Admin-C ein erhebliches Problem. Durchaus nicht unüblich ist es, dass ein Arbeitnehmer oder ein Unbeteiligter sich für den Admin-C "hergibt". Ein Haftungsausschluss beispielsweise aufgrund einer untergeordneten Stellung im Unternehmen wird jedoch durch die Rechtsprechung abgelehnt. Vorsichtig sein sollte man insbesondere dann, wenn man für einen Domain-Inhaber als Admin-C fungiert, der seinen Sitz im Ausland hat. Ob dem Admin-C bekannt ist, in welche Haftungsfalle er sich mit seiner Eintragung bei der DENIC begibt, ist im Übrigen unerheblich.

Um zumindest nicht auf den Kosten eines Prozesses sitzen zu bleiben, bietet es sich an, eine entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen Admin-C und Domain-Inhaber zu schließen mit dem Inhalt, dass der Domain-Inhaber den Admin-C von Ansprüchen bei rechtlichen Verfahren freistellt. Eine rechtliche Auseinandersetzung bleibt dem Admin-C hierdurch zwar nicht erspart, er braucht jedoch nicht zu fürchten, auf Anwalts- und Gerichtskosten sitzen zu bleiben. Diese Kosten hätte bei einer entsprechenden Vereinbarung der Domain-Inhaber zu tragen.

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