Schadensersatz wird fällig

Niedriger eBay-Startpreis kein Hinweis auf Plagiate

28.03.2012
Super Deal – oder Griff in die Tüte? Im Streit um ein Luxus-Handy im Wert von 24.000 Euro hält der Bundesgerichtshof alle Möglichkeiten offen.
Die Anbieter gefälschter Waren müssen unter Umständen Schadenersatz bis zum Preis des Originals zahlen, wenn sie nicht deutlich darauf hinweisen, dass es sich bei ihren Waren um Plagiate handelt.
Die Anbieter gefälschter Waren müssen unter Umständen Schadenersatz bis zum Preis des Originals zahlen, wenn sie nicht deutlich darauf hinweisen, dass es sich bei ihren Waren um Plagiate handelt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) schützt durch ein Urteil nun Verbraucher besser vor dem Ersteigern vermeintlich echter Luxusartikel auf Internetplattformen. Einem Waren-Anbieter droht Schadenersatz bis zum Preis des Originals, wenn er nicht klar macht, dass es sich um ein Plagiat handelt. So entschied der BGH am Mittwoch in Kalsruhe (Az.: VIII ZR 244/10).

Im aktuellen Fall hatte der Kläger auf Ebay ein vermeintlich echtes und fast neues Luxus-Handy der Marke "Vertu" für 782 Euro ersteigert. Anschließend behauptete er, es handle sich um eine Fälschung, und forderte mehr als 23.000 Euro Schadenersatz - nach seinen Angaben der Differenzbetrag zu einem echten Handy der Luxusmarke "Vertu". In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg - er hätte wissen müssen, dass es sich bei dem niedrigen Startpreis nicht um ein Originalprodukt handeln könne.

Der BGH hob die Urteile auf und verwies die Sache zurück: "Der Startpreis besagt nichts über den Wert des Angebots", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung. "Ein niedriger Startpreis schafft Anreize und senkt die Angebotskosten." Auch die Bestimmungen über "wucherähnliche Rechtsgeschäfte" seien hier nicht anwendbar - ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und reellem Wert bei einer Onlineauktion bedeute nicht, dass das Geschäft unwirksam sei.

Nun muss das Oberlandesgericht prüfen, ob nach den konkreten Umständen der Kauf eines Originalprodukts vereinbart war. Hierfür könnte nach Ansicht der BGH-Richter sprechen, dass in der Beschreibung der Markenname "Vertu" verwendet wurde. Andererseits richtete der Verkäufer sein Angebot an "Liebhaber von Vertu" - ohne ausdrücklich zu schreiben, dass es sich um ein echtes Markentelefon handelt. Mögliche Ansprüche des Markeninhabers wegen des Plagiats waren nicht Gegenstand des Verfahrens. (dpa/kv)

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