Für den Fall der Fälle vorsorgen

Notfallplanung für Unternehmen

16.05.2011

Steuerfallen:

Schnell werden steuerliche Konsequenzen unterschätzt. Neben der Erbschaftsteuer kann auch Einkommensteuer fällig werden, etwa durch die Aufdeckung stiller Reserven. Das ist immer dann der Fall, wenn im Zuge des Erbfalls betriebliches Vermögen in Privatvermögen übergeht und umgekehrt. Erblasser sollten ihr Testament nicht ohne fachliche Beratung erstellen, um die Steuerlast für den Nachfolger in Grenzen zu halten. (oe)

Der Autor Dr. Andreas Rohde ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei der DHPG Dr. Harzem & Partner KG in Bonn.

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