Null Bock auf Arbeit: Desinteresse reicht nicht für Kündigung

18.03.2005
Ein Arbeitgeber darf seinen Azubi nicht feuern, nur weil er ihn für uninteressiert hält. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 565/04) entschieden und damit der Kündigungsschutzklage eines inzwischen 22-jährigen Auszubildenden stattgegeben. Dieser hatte sich mehrfach krank gemeldet und die ärztlichen Atteste verspätet vorgelegt. Der Arbeitgeber unterstellte ihm daraufhin berufliches Desinteresse und kündigte das Ausbildungsverhältnis. Nach Ansicht der Richter reicht das nicht aus, um ein Ausbildungsverhältnis zu kündigen, muss gravierendes Fehlverhalten nachgewiesen werden, es gelten die gleichen Bedingungen wie für eine fristlose Kündigung. Denn der Gesetzgeber geht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Auszubildenden aus.

Ein Arbeitgeber darf seinen Azubi nicht feuern, nur weil er ihn für uninteressiert hält. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 565/04) entschieden und damit der Kündigungsschutzklage eines inzwischen 22-jährigen Auszubildenden stattgegeben.

Dieser hatte sich mehrfach krank gemeldet und die ärztlichen Atteste verspätet vorgelegt. Der Arbeitgeber unterstellte ihm daraufhin berufliches Desinteresse und kündigte das Ausbildungsverhältnis. Nach Ansicht der Richter reicht das nicht aus, um ein Ausbildungsverhältnis zu kündigen, muss gravierendes Fehlverhalten nachgewiesen werden, es gelten die gleichen Bedingungen wie für eine fristlose Kündigung. Der Gesetzgeber geht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Auszubildenden aus. (mf)

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